BRAO-Reform
Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften und das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungs-Markt haben die anwaltliche Berufsausübung nachhaltig verändert.
Interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen
Seit dem 01.08.2022 ist Rechtsanwälten eine berufliche Zusammenarbeit mit jedem Angehörigen eines freien Berufes (§ 1 Abs. 2 PartGG) erlaubt, beispielsweise Apothekern, Ärzten, Psychologen, Journalisten usw. Alleiniges Ausschlusskriterium ist eine Verbindung mit einer Person, die bewirken würde, dass die berufliche Stellung des Rechtsanwaltes Schaden nimmt, insbesondere seine berufliche Unabhängigkeit gefährden könnte.
Abgrenzungsfragen, Zulassungspflicht und Rechtsformen
Die gemeinschaftliche anwaltliche Berufsausübung erfolgt entweder in einer Berufsorganisations- oder in einer Berufsausübungsgesellschaft.
Im ersten Fall (Berufsorganisationsgesellschaft) sind die Mandatsträger immer die einzelnen Anwälte, so z. B. in einer Bürogemeinschaft gemäß § 59q BRAO.
Im zweiten Fall (Berufsausübungsgesellschaft) wird das Mandat der Gesellschaft selbst erteilt, wie es bspw. bei der PartG, PartG mbH und der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH der Fall ist.
Nur in diesem zweiten Fall ist eine Zulassung der Gesellschaft als Berufsausübungsgesellschaft nach § 59f BRAO erforderlich, WENN eine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt.
Daher ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung (wie insbesondere die PartG mbH und die GmbH) zulassungspflichtig, um die Rechtsdienstleistungsbefugnis gemäß § 59k BRAO zu erlangen.
Links zu den Antragsunterlagen finden Sie unten.
Als Rechtsformen stehen Berufsausübungsgesellschaften grundsätzlich alle diejenigen zur Verfügung, die als Gesellschaftszweck nicht die Ausübung eines Gewerbebetriebs fordern (OHG, KG etc.), vgl. § 59b Abs. 2 BRAO.
Die BGB-Gesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft sind nicht zulassungspflichtig, aber zulassungsfähig. Beide können ohne Zulassung der Kammer tätig werden. Die Partnerschaftsgesellschaft ist beim Registergericht entsprechend anzumelden. Die Kammer wird vom Registergericht lediglich um eine Stellungnahme zur Namensführung gebeten.
Die Behandlung von ausländischen Gesellschaften wirft derzeit noch eine gewisse Rechtsunsicherheit auf und sollte im Einzelfall mit der Kammer besprochen werden. Tendenziell kann davon ausgegangen werden, dass alle europäische Kapitalgesellschaften gleichgestellt werden und damit zugelassen werden können, wenn sie in ihrem Heimatstaat zugelassen sind.
Die neuen Pflichten der Berufsausübungsgesellschaft und wie sie eingehalten werden erläutert Jan Schaeffer in seinem gleichnamigen Aufsatz, der in den BRAK-Mitteilungen 3/2022, S. 12-13, erschienen ist und zu dem Sie hier gelangen.
Berufsausübungsgesellschaften sind berechtigt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, weshalb sie Adressaten der Versicherungspflicht (§ 59n BRAO) sind und eigenen Versicherungsschutz benötigen.
Antragstellung
Das Zulassungsverfahren wird ebenso wie bei natürlichen Personen mit einem Zulassungsantrag eingeleitet. Die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern ist bemüht, das Zulassungsverfahren zeitnah durchzuführen.
Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft beträgt die Zulassungsgebühr (unabhängig von der Rechtsform) EUR 1.000,00. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für die Berufsausübungsgesellschaft fällt neben dem Mitgliedsbeitrag für die natürliche Person (EUR 360,00) an.
Die Zulassungsgebühr ist mit Antragstellung fällig. Bitte legen Sie zu dem Antrag einen Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft (vgl. § 59j BRAO). Den Versicherungsgesellschaften ist die Form der Bestätigung in der Regel bekannt.
Bitte stellen Sie den Antrag vor der notariellen Beurkundung der Satzung und übersenden Sie lediglich einen Satzungsentwurf. Dies ermöglicht es, einzelne Korrekturen noch unkompliziert vornehmen zu können. Sobald der Satzungsentwurf von der Kammer freigegeben wird, kann der Notartermin vereinbart werden. Das Notariat fordert die Geschäftsstelle in der Regel im weiteren Verlauf auf, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung abzugeben.
Sobald diese Bescheinigung vorliegt, wird die Gesellschaft durch den Notar zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Wenn der Kammer eine Bestätigung über die Eintragung vorliegt, erfolgt die Zulassung. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Gesellschaft postulationsfähig.
Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 59d BRAO:
Downloads