Die Bundesrechtsanwaltskammer hat einen umfangreichen Fragen- und Antwortenkatalog zur Einführung der Fernsignatur durch die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer sowie zu allgemeinen, insbesondere die Weiterentwicklung des beA betreffenden Fragen erstellt, zu dem Sie hier gelangen.
Verpflichtender elektronischer Rechtsverkehr seit dem 01.01.2022
Seit dem 1.1.2022 sind professionelle Einreicher, d. h. Rechtsanwälte, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, dazu verpflichtet, den Gerichten Dokumente in elektronischer Form zu übermitteln. Dies ist in den Prozessordnungen – mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – vorgesehen (§ 130d ZPO n.F., § 32d StPO n.F., § 55d VwGO n.F., § 46g ArbGG n.F., § 52d FGO n.F., § 65d SGG n.F.).
Übersichtliche und immer wieder aktualisierte Informationen zur aktiven Nutzungspflicht des ERV seit dem 01.01.2022 finden beispielsweise auf dem Portal des beA-Anwendersupports unter https://portal.beasupport.de/external/c/aktive-nutzungspflicht.
Akteneinsichtsportal: Anmeldung jetzt mit beA-Karte möglich
Über das Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder sind elektronische Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften zugänglich. Seit Ende Oktober können sich Anwältinnen und Anwälte mit ihrer beA-Karte am Akteneinsichtsportal anmelden. Mehr
BAG: Einfache elektronische Signatur bei Einzelanwalt
Wer als Anwältin oder Anwalt ein Dokument aus dem eigenen beA einreicht, muss zur Formwahrung eine einfache elektronische Signatur anfügen, also den eigenen Namen unter den Schriftsatz setzen. Das BAG hat kürzlich entschieden, dass bei einem Einzelanwalt statt des Namens auch „Rechtsanwalt“ genügt. Mehr
Ankündigung des Austausches aller beA-Karten wegen bevorstehenden Ablaufs der Gültigkeit
Hier finden Sie das Informationsschreiben der Bundesrechtsanwaltskammer vom 09.05.2022.
Elektronischer Rechtsverkehr - Anhebung der Mengenbeschränkungen
Ab dem 01.04.2022 werden die Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr angehoben. Bis zum 31.12.2022 können dann in einer Nachricht elektronische Dokumente mit maximal 200 Dateien und höchstens 100 MB insgesamt übersendet werden. Ab dem 01.01.2023 bis mindestens 31.12.2023 werden Anzahl und Volumen auf bis zu 1.000 Dateien und auf maximal 200 MB pro Nachricht begrenzt.
Weitere Informationen ergeben sich aus der entsprechenden Rechtsgrundlage, der 2. Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, die am 18.02.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
ERV in M-V
Elektronische Gerichtskostenmarken
Gemäß § 12 Abs. 1 GKG soll eine Klage in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erst nach Zahlung der Gebühr zugestellt werden. Zur Beschleunigung der Zustellung an den Beklagten können seit dem 01.05.2022 auch in Mecklenburg-Vorpommern
elektronische Gerichtskostenmarken verwendet werden.
Die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums M-V zur Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM M-V) vom 28.03.2022 finden Sie hier.
Zahlungsverkehr in der Justiz Mecklenburg-Vorpommern ab dem 01.01.2023
Ab dem 01.01.2023 wird die Annahme von Schecks grundsätzlich ausgeschlossen und auf wenige Sonderfälle beschränkt. Einzelheiten dazu finden Sie hier.
Zuordnung von elektronischen Nachrichten
Die Rechtsanwaltskammer hatte beim Justizministerium die Vergabe von Metadaten im ERV angeregt. Mit dem Schreiben vom 08.12.2020 informierte das Ministerium über entsprechende erste Schritte. So soll nun jedes zu versendende Dokument vor der Reinschriftenproduktion mit einer für den Empfänger verständlichen Kurzbeschreibung versehen werden. Auch seien die Gerichte um Angabe eines aussagekräftigen Nachrichten-Betreffs (ggf. einschl. gerichtlichem Aktenzeichen) gebeten worden. Hier geht’s zum Schreiben.
OCR: Kostenfreies Werkzeug zur Texterkennung
https://ervjustiz.de/ocr-kostenfreies-werkzeug-zur-texterkennung
Informationen zu Störungen im ERV
Störungsmeldungen der Justiz auf Bundes- und Länderebene werden tagesaktuell unter https://egvp.justiz.de/meldungen/index.php publiziert.
Störungen des beA-Systems sind in der Störungsdokumentation der BRAK aufgelistet (https://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/bea/bea-stoerungsdokumentation.pdf).
Ersatzeinreichung bei technischer Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung
Seit dem 01.01.2022 ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für professionelle Einreicher, somit u. a. für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, verpflichtend. Zu der Frage, wie man sich im Falle einer technischen Störung, die eine elektronische Einreichung unmöglich macht, zu verhalten hat, hat die Bundesrechtsanwaltskammer eine Handreichung erstellt.
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)
Die Adressierung des „richtigen“ beA oder Wie vermeidet man „Fehlzustellungen“ durch Gerichte – hier geht’s zum Artikel von RAin Julia von Seltmann, der diese Fragen anschaulich beantwortet.
beA-Newsletter
Der beA-Newsletter unterstützt Sie in der täglichen Anwendung und gibt wöchentlich praktische Informationen rund um das beA zwar zur Bedienung, zum technischen Entwicklungsstand, zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, Nutzeranfragen und -antworten…
Bestellt werden kann der Newsletter über die Homepage der BRAK. Ein Archiv des Newsletters ist auf den Seiten der BRAK oder auf der beA-Website abrufbar. Hier finden Sie den Index zum beA-Newsletter.
Informationen zur beA-Kartenbestellung
Support-Wegweiser rund um das beA
https://portal.beasupport.de/external/c/supportwegweiser
Weitere elektronische Postfächer und Portale
besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)
Hier finden Sie das Informationsschreiben der BRAK zum Steuerberaterpostfach (beSt) vom 09.01.2023.
Die am ERV Beteiligten müssen sicher miteinander kommunizieren. An das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) wurden bzw. werden deshalb weitere besondere Postfächer für verschiedene Berufsgruppen bzw. Behörden angedockt: das beA, das besondere elektronische Notarpostfach (beN) und das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo). Zudem wird es ein elektronisches Bürger- und Organisationspostfach (eBO) geben, das einen sicheren Übermittlungsweg im ERV auch für Privatpersonen, Verbände, Unternehmen und sonstige Organisationen bietet. Die Nutzung setzt eine Identifizierung des Postfachinhabers z. B. beim Notar oder über den elektronischen Personalausweis voraus. eBO ermöglicht – wie auch beA – den schriftformwahrenden elektronischen Versand von Dokumenten an Gerichte sowie die elektronische Zustellung von Gerichten an eBO-Nutzer:innen. Einrichtungen wie das Schutzschriftenregister und das Akteneinsichtsportal gehören ebenfalls zum EGVP-Verbund.
Mehr Infos:
„Familienzuwachs - eBO und beSt ergänzen künftig den elektronischen Rechtsverkehr“ von Dr. Tanja Nitschke, BRAK-Magazin, Heft 4/2021, Seite 12
https://schutzschriftenregister.hessen.de
www.zssr.justiz.de