Geldwäschegesetz

„Geldwäsche? Damit habe ich nichts zu tun - oder doch?"

Auch wenn diese Annahme in vielen Fällen zutreffen mag, vielfach ist sie falsch. So wird ein Rechtsanwalt etwa bereits dann Verpflichteter nach dem GwG, wenn er eine steuerrechtliche Frage seines Mandanten prüft und diese wesentliches Beratungselement ist. Gleiches gilt bei Mitwirkung an Immobilienkaufverträgen, bei Finanztransaktionen, bei Beratung zu gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlüssen, bei treuhänderischer Vermögensverwaltung…
Dass Geldwäsche nicht erst im Zusammenhang mit OK und schwersten Straftaten relevant werden kann, wann die Verpflichtetenstellung von Rechtsanwälten entsteht und was dann zu tun ist, beschreibt RA Christian Bluhm, RAK Hamburg, in dem im BRAK-Magazin 6/2021, Seite 14-17 erschienenen Beitrag, zu dem auch ein guter Überblick über die häufigsten Praxisfälle gehört.

 

Registrierungspflicht bei der FIU

In bestimmten Fällen sind Anwälte Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Hierzu zählen nach § 2 I Nr. 10 GWG u.a. die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. Mit der letzten Novellierung des GWG wurde die Pflicht eingeführt, sich unabhängig von der Angabe einer konkreten Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu registrieren. Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 1.1.2024. Die FIU empfiehlt eine frühzeitige Registrierung im Meldeportal goAML Web. Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich auf den Internetseiten der FIU oder hier:

Registrierungspflicht gemäß § 45 GWG

Hinweise der FIU

FIU-Flyer

Informationen zur Registrierung Meldeportal

Übersicht erforderliche Dokumente

 

Podcast Geldwäsche – So macht man es richtig

In Folge 22 der BRAK-Podcast-Reihe „(R)ECHT INTERRESSANT!“ geht’s darum, wie man sich als Anwalt mit Blick auf das GwG richtig verhält. Hören Sie doch mal rein: https://bundesrechtsanwaltskammer.podigee.io/23-folge

 

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Verpflichtete i. S. d. GwG sein. Hilfestellung bei der Feststellung der eigenen Verpflichteteneigenschaft geben auch die unten stehenden Dokumente.

 

Gemäß §§ 50 Nr. 3, 51 GwG ist die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern zur Aufsicht über ihre Mitglieder verpflichtet. Neben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) ist sie Strafverfolgungsbehörde für Verstöße gegen das GwG.

 

Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten regelmäßig an den Geschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken und in deren Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59a BRAO tätig sind, haben - als Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden - einen Geldwäschebeauftragten sowie seinen Vertreter zu bestellen. Ihre Bestellung oder Entpflichtung ist der RAK MV mitzuteilen. Die entsprechende Anordnung finden Sie unten.

 

Rechtsanwälte, die in eigener Praxis tätig sind und dort mehr als zehn Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähriger Berufe gemäß § 59a BRAO arbeiten, haben interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Gleiches trifft Rechtsanwälte, die überwiegend treuhänderische Tätigkeiten i. S. d. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG ausüben. Die entsprechende Anordnung, der auch die konkret anfallenden Sicherungsmaßnahmen entnommen werden können, finden Sie unten.

 

Bitte beachten Sie! Sollten Sie Dokumente, die Sie zur Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflichten aus dem GwG erstellen, der RAK MV zur Durchsicht einreichen, wird dies als Prüfung i. S. d. §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 GwG angesehen.

 

Downloads

Gesetzestext Geldwäschegesetz

Allgemeine Hinweise zum neuen Geldwäschegesetz

Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) - 7. Auflage. (BRAK-Beschl. vom 04.11.2022, Genehmigung durch Vorstand RAK M-V am 22.11.2022)

Anordnung der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern nach § 6 Abs. 9 GwG (betr. interne Sicherungsmaßnahmen)

Anordnung der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern nach § 7 Abs. 3 S. 1 GwG (betr. Bestellung eines Geldwäschebeauftragten)

Handbücher des CCBE zur Geldwäschebekämpfung

Muster/Beispiel einer Risikoanalyse gem. § 5 GwG - Kanzlei

Muster/Beispiel einer Risikoanalyse gem. § 5 GwG - individuell

Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich

 

Sanktionen gegen Russland - Geldwäschehinweis der FIU

Mit Blick auf die von der EU gegen Russland verhängten Sanktionen bittet die Generalzolldirektion der Financial Intelligence Unit (FIU) um Berücksichtigung ihrer aktuellen Hinweise sowie um konsequente Beachtung bei der Abgabe etwaiger Geldwäscheverdachtsmeldungen.

 

Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz

Als Aufsichtsbehörde für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG verpflichteten Rechtsanwälte hat die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen und tatsächlichen Verstößen gegen Geldwäschevorschriften eingerichtet. Alle Hinweise zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Hinweisgebersystems finden sich in § 53 GwG. Dort ist insbesondere geregelt, dass Hinweise auch anonym abgegeben werden können.

Hinweise auf Verstöße gegen Geldwäschevorschriften können per E-Mail oder per Brief an die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern mitgeteilt werden. Sofern Sie anonym bleiben wollen, können Sie insbesondere auf die Angabe Ihres Namens verzichten.

1. Kontaktaufnahme per E-Mail

Unter geldwaesche@rak-mv.de können Sie per E-Mail Hinweise zu möglichen Verstößen gegen Geldwäschevorschriften geben. Über ein anonymes Mailkonto können Sie Ihren Namen verbergen, allerdings sind Sie in diesem Fall theoretisch z. B. über IP-Adressen identifizierbar. Ähnliches gilt bei verschlüsselten E-Mails. In diesem Fall ist allerdings der Nachrichteninhalt vor fremdem Zugriff geschützt.

2. Postalische Hinweise

Daneben können Sie Verdachtsfälle von Verstößen gegen Geldwäschevorschriften per Brief an die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern, z. Hd. des Präsidenten, Arsenalstraße 9, 19053 Schwerin, melden. Wenn Sie bei der postalischen Kontaktaufnahme Ihren Namen nicht nennen und auch auf die Angabe sonstiger Informationen zu Ihrer Person verzichten, ist Ihre Identität relativ sicher geschützt.