Vergütung

 

1. KURZBERICHTE GEBÜHRENREFERENTENKONFERENZEN

2. STREITWERTKATALOG FÜR DIE SOZIAL-

    GERICHTSBARKEIT

3. STREITWERTKATALOG FÜR DIE ARBEITS-

    GERICHTSBARKEIT

4. PKH-BEKANNTMACHUNG

5. FESTSETZUNGSANTRAG BEI BERATUNGSHILFE

6. VERGÜTUNGSANTRAG BEI BERATUNGSHILFE

7. GEBÜHRENRECHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

 

 

1. KURZBERICHTE GEBÜHRENREFERENTENKONFERENZEN

Zweimal jährlich tagen die so genannten „Gebührenreferenten“ der Rechtsanwaltskammervorstände. Die Kurzberichte über die Tagungen stellen wir hier ein. ( Tagung vom 29.03.201420.09.2014, 21.03.2015, 26.09.2015, 16.04.2016, 24.09.2016, 18.03.2017, 21.04.2018, 10.11.2018, 04.05.2019, 19.10.2019, 04.09.2021, 02.04.2022, 24.09.2022, 29.04.2023, 07.10.2023).
 

2. STREITWERTKATALOG FÜR DIE SOZIALGERICHTSBARKEIT

Der aktuelle von der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte beschlossene Streitwertkatalog ist eine Empfehlung auf der Grundlage der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsliteratur und ergänzend auch der Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten.

Die Empfehlungen des Katalogs sind Vorschläge ohne verbindliche Wirkung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Der Streitwertkatalog soll dazu beitragen, die Maßstäbe der Festsetzung des Streitwerts zu vereinheitlichen und die Entscheidung der Gerichte vorhersehbar zu machen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit und kann die Gerichte nicht davon entbinden, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigenständige Entscheidung zu Fragen des Streitwerts zu treffen.

Mit der nun vorliegenden 5. Auflage ist der Streitwertkatalog in einen allgemeinen und einen besonderen Teil gegliedert worden. Dabei enthält der Allgemeine Teil insbesondere Ausführungen zu allgemeinen Grundlagen der Streitwertfestsetzung, zu prozessualen Besonderheiten in Klage- und Rechtsmittelverfahren und zu Rechtsmitteln gegen die Streitwertfestsetzung. Im Besonderen Teil wird die Struktur der einzelnen Bücher des SGB und damit das materielle Recht aufgegriffen.

 

3. STREITWERTKATALOG FÜR DIE ARBEITSGERICHTSBARKEIT

Eine von den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte gebildete Kommission hat vor wenigen Tagen einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit veröffentlicht. Der Katalog versteht sich, so heißt es im Text, "als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in Deutschland, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten". Ausdrücklich wird festgelegt, dass er keine Verbindlichkeit beansprucht.
Die BRAK hatte in einer Stellungnahme zum ersten Entwurf das Verfahren kritisiert. Sie befürchtet, dass der Katalog in der Praxis trotz der einleitenden Klarstellung eine faktische Bindungswirkung für die Arbeitsgerichte entfaltet.

Weiterführende Links:

- Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 01.02.2024

- Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.02.2018

- Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.07.2014

- Stellungnahme der BRAK (Stlln.-Nr. 20/2013, Oktober 2013)

- Presseerklärung der BRAK (Nr. 18/2013, Oktober 2013)

 

4. PKH-BEKANNTMACHUNGEN

Die Prozesskostenhilfekanntmachung 2024 des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 22.12.2023 wurde am 27.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

 

5. FESTSETZUNGSANTRAG BEI BERATUNGSHILFE

Zum Formular

 

6. VERGÜTUNGSANTRAG BEI BERATUNGSHILFE

Zum Formular

 

7. GEBÜHRENRECHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

 

OLG Köln: Presseerklärung zur Frage verschiedener Honorar-AGB

Das Oberlandesgericht Köln hat dazu eine eigene Presseerklärung vom 04.12.2019 veröffentlicht.

 

BGH: Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts

In seiner Entscheidung vom 04.12.2018, Az: VIII ZB 37/18, entschied der BGH, dass die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts, dessen Hinzuziehung nicht notwendig war, nur bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten sind.

Übrigens: Um die Reiskostenabrechnung auswärtiger Anwälte so effizient wie möglich zu gestalten und sowohl Anwälten als auch ihren Mitarbeitern die aufwendige Recherche zu ersparen, listet die Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2019 den jeweils am weitesten entfernten Ort aller Gerichtsbezirke sowie die daraus resultierenden Fahrtkosten auf. Zusätzlich werden die Kontaktdaten aller Gerichte aufgeführt.
 

 

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Anwaltshonorar für als Betreuerin tätige Anwältin

Eine Betreuerin, die zugleich Rechtsanwältin ist, kann gem. § 1835 III BGB für die Einlegung eines Widerspruchs nur dann ein Anwaltshonorar verlangen, wenn auch für einen voll geschäftsfähigen Widersprechenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2018 - OVG 6 M 29/18).

 

 

BGH zu Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte. (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17).

 

Kein Durchschnittsfall – Zulässigkeit eines Gebührensatzes von 2,5

Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 2,5 wegen überdurchschnittlicher Schwierigkeit kann gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts schwierige verfassungsrechtliche Fragestellungen umfasste. (FG Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 4 K 84/17).

 

BGH zu Anwaltskosten ausländischer Partei

"Einer ausländischen Partei ist es unabhängig von ihrer Parteirolle grundsätzlich nicht zuzumuten, die Wahl des deutschen Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts auszurichten." So lautet der Leitsatz einer aktuellen - auch für BGHZ bestimmten - Entscheidung des X. Zivilsenats des BGH im Fall eines Verbrauchers, der eine in Spanien ansässige Fluggesellschaft wegen eines annullierten Fluges auf Entschädigung in Anspruch genommen und dazu vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen AG Erding geklagt hatte.

Bestätigt hat der BGH damit die Beschwerdeentscheidung des LG Landshut (Beschl. v. 9.10.2015 - 33 T 2522/15) gegen den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss (AG Erding, Beschl. v. 27.7.2015 - 7 C 1205/14). Das Landgericht hatte befunden, dass eine Partei mit Sitz im Ausland nicht gehalten sei, einen am Prozessgericht ansässigen Anwalt zu beauftragen; sie dürfe einen Anwalt ihres Vertrauens mandatieren. Die erstattungsfähigen Reisekosten eines solchen Anwalts seien regelmäßig nicht auf die Kosten beschränkt, die bei Einschaltung eines Terminsvertreters entstehen würden. Daher hatte das Landgericht die vom Amtsgericht festgesetzten Kosten im Ergebnis bestätigt - ebenso wie nun der BGH (BGH, Beschl. v. 4.7.2017 - X ZB 11/15).

 

 

BGH: Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten auch für Schuldbeitritt zu Vergütungsvereinbarung

Mit Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 208/15 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung gelten. Ihre Reichweite wird bestimmt durch den Zweck, dem Beitretenden deutlich zu machen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitritt, sondern der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung. Im konkreten Fall fertigte der Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung, welche vorsah, dass der Mandant an Stelle der gesetzlichen Gebühren eine pauschale Vergütung zu zahlen hat. Die für den Mandanten tätige Dolmetscherin unterzeichnete diese ebenfalls und erklärte dadurch einen Schuldbeitritt.

 

Bemessung der zusätzlichen Verfahrensgebühr

Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG ist keine Festgebühr, sondern richtet sich auch nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG. Nach der Gesetzessystematik sollte je nach Lage des Einzelfalls von der Rahmenmitte nach oben oder unten abgewichen werden können. (AG Heidelberg, Beschluss v. 22.03.2016 - 15 OWi 26/16).

 

Keine Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr bei Nichterscheinen des Angeklagten

Ist der Angeklagte unentschuldigt nicht zum Termin erschienen, ist die für den Termin entstandene Terminsgebühr nicht erstattungsfähig, da deren Entstehung nicht notwendig i. S. v. § 464a StPO i. V. m. § 91 ZPO war (AG Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 11.01.2016 - 232b Ds 10/15).

 

Einigungsgebühr in Umgangsrechtsverfahren bei Teileinigung

In Umgangsstreitigkeiten entsteht eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 Anm. Abs. 2 VV RVG bereits dann, wenn die Vereinbarung Regelungen zum Umgang enthält, sich also nicht einer prozessualen Zwischenlösung erschöpft, und familiengerichtlich gebilligt wird. Unerheblich ist, ob die Vereinbarung das gesamte Gerichtsverfahren erledigt oder ob durch sie eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird (OLG Dresden, Beschluss v. 21.12.2015 - 18 WF 86/15).

 

BGH: Anforderungen an anwaltliche Vergütungsvereinbarung

Mit Urteil vom 03.12.2015 - IX ZR 40/15 - hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, wann eine Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen „deutlich abgesetzt“ i.S.v. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG ist. Gemäß § 3a Abs. 1 S. 2 RVG muss eine Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.

 

Bemessung der Gebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren

in einfach gelagerten Fällen straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist im Regelfall davon auszugehen, dass sich Gesamtgebührenansprüche des Verteidigers ergeben, die der Höhe nach im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens angesiedelt sind (LG Zwickau, Beschluss v. 25.11.2015 - 1 Qs 174/15).

 

Kein Antragsrecht des Rechtsanwalts auf vorläufige Streitwertfestsetzung im finanzgerichtlichen Verfahren

Das dem Rechtsanwalt gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zustehende Recht, aus eigenem Recht die Festsetzung des Streitwertes zu beantragen, gilt nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Folglich ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ein Antrag auf vorläufige Streitwertfestsetzung gem. § 63 Abs. 1 Satz 3 GKg grundsätzlich nicht statthaft (BFH, Beschluss v. 17.11.2015 - III S 11/15).

 

 

Anrechnung von Pflichtverteidigergebühren nach Teilfreispruch

Die gezahlten Pflichtverteidigergebühren sind bei einem Teilfreispruch in voller Höhe und nicht nur im anteiligen Verhältnis von Freispruch zu Verurteilung auf den Erstattungsanspruch anzurechnen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.11.2015 - 1 Ws 197/15).

 

Bemessungskriterien für die Höhe der Terminsgebühr; keine Erledigungsgebühr durch Annahme eines Anerkenntnisses

Die Dauer eines Termins ist nicht allein wesentliches Bemessungskriterium der Terminsgebühr. Sie ist (nur) bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit maßgebliches Kriterium, der bei der Bewertung der Terminsgebühr jedoch besondere Bedeutung hat.

Es begegnet keine Bedenken, wenn in den Fällen, in denen aus der Sitzungsniederschrift nicht ersichtlich ist, wieviel Zeit die Erörterung der einzelnen formlos verbundenen Verfahren jeweils in Anspruch genommen hat, die gesamte Verfahrensdauer durch die Anzahl der Verfahren geteilt wird.

Die Annahme eines Anerkenntnisses ist nicht ausreichend, um die Erledigungsgebühr auszulösen. Wie auch bei einer Klagrücknahmeerklärung liegt darin noch keine über die normale Prozessführung hinausgehende, qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts an die Erledigung (Bay. LSG, Beschluss vom 23.09.2015 - L 15 SF 273/14 E).

 

LG Trier: Keine Rechtsanwaltsvergütung bei unkontrollierter Beratung durch nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Assessor

Mit Urteil vom 09.09.2015 - 5 O 259/14 - hat das Landgericht Trier entschieden, dass ein Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Vergütung hat, wenn ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Assessor das Mandat ohne Kontrolle eines zugelassenen Rechtsanwalts führt.

 

Angemessene Gebühr für Beratung in einer Verkehrsunfallsache

Hat der Rechtsanwalt mit dem Mandanten für eine Beratung eine Vergütungsvereinbarung getroffen, bestimmt der Anwalt die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen unter Beachtung der §§ 315, 316 BGB.

Allein die Tatsache, dass der Rechtsanwalt die Höchstgebühr von 190,00 € bestimmt hat, lässt keinen Rückschluss zu, dass er sein Ermessen nicht ausgeübt habe.

Die Beratung muss auch nicht zwingend günstiger sein als die Führung eines Geschäftes. Eine Regelung, wonach nur eine 0,65 Gebühr abgerechnet werden darf, ist nicht gegeben (AG Siegburg, Urteil vom 04.09.2015 - 105 C 34/15).

 

Streitwert bei der Fahrtenbuchauflage

Die Höhe des Streitwertes hängt bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage auch bei mehreren betroffenen Fahrzeugen vom wirtschaftlichen Interesse für den Antragssteller ab (VG Sigmaringen, Beschluss vom 01.09.2015 - 5 K 2765/15).

 

Keine Auslagen für den Ausdruck einer digitalen Akte

Der Ausdruck einer vollständigen elektronischen Akte, die dem Rechtsanwalt zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Wenn die elektronischen Akten durch Ordner und Verzeichnisse übersichtlich gestaltet sind und nach gewünschten Informationen deshalb gezielt gesucht werden kann, ist dem Verteidiger die Arbeit mit ihnen am Computerbildschirm zuzumuten (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 Ws 233/15).

 

Aktenversendungspauschale bei elektronisch geführter Akte

Die Aktenversendungspauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG fällt nur dann an, wenn die Akteneinsicht vollständig gewährt wird. Bei einer in elektronischer Form geführten Akte setzt die Erhebung der Aktenversendungspauschale zwingend voraus, dass der Aktenauszug den von § 110d OWiG aufgestellten Vorraussetzungen genügt und einen zusätzlichen Vermerk betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments aufweist (AG Lüdinghausen, Beschl. v. 13.08.2015 - 19 OWi 166/15 b).

 

Keine Erstattung der Geschäftsgebühr für die Einreichung einer Schutzschrift

Die von dem Antragsgegner eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Kostenfestsetzungsverfahren neben der 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG geltend gemachte 0,65 Geschäftsgebühr für die Einreichung der Schutzschrift ist nicht erstattungsfähig (OLG München, Beschluss vom 30.07.2015 - 29 W 482/15).

 

BVerfG: Geldwäsche durch Annahme bemakelten Geldes als Rechtsanwaltshonorar

Mit Beschluss vom 28.07.2015 – 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, 2 BvR 2571/14 – hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr klargestellt, dass auch der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB im Fall der Honorarannahme durch Strafverteidiger verfassungskonform auszulegen ist.

Bereits mit Urteil vom 20.03.2004 (BVerfGE 110, 226) hat das BVerfG zum Verschaffungstatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB entschieden, dass dieser verfassungskonform einschränkend auszulegen ist. Danach könne die Annahme eines Honorars durch einen Strafverteidiger nur dann strafbar sein, wenn er im Zeitpunkt der Entgegennahme sicher wisse, dass dieses aus einer von § 261 StGB umfassten Vortat herrührt.

Die im Urteil von 2004 getroffenen Erwägungen überträgt das BVerfG nunmehr auf § 261 Abs. 1 S. 1 StGB, um den Belangen und der spezifischen Situation der Strafverteidiger insbesondere im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant Rechnung zu tragen. 

 

OLG Hamm: Keine Bedenken gegen Stundensätze von 250 bis 300 EUR als übliche anwaltliche Vergütung nach §§ 34 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB

Die Nichteinhaltung der gebotenen Formvorschrift des § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG führt gemäß dem Urteil des OLG Hamm vom 07.07.2015 - 28 U 189/13 nicht zur Nichtigkeit einer Honorarvereinbarung insgesamt. Sie hat lediglich zur Folge, dass die zu fordernde Vergütung für die - eine reine interne Beratung überschreitende - Tätigkeit sich grundsätzlich auf die gesetzliche Gebühr beschränkt. Für die rein interne Beratung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG darf ohne weiteres nach Stundenlohn abgerechnet werden.

 

Anfall der Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich

Unter einem schriftlichen Vergleich i. S. v. Ziffer 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VV RVG ist nur ein unter Mitwirkung des Gerichts geschlossener Vergleich nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder nach § 202 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO zu verstehen (LSG, Beschluss vom 22.05.2015 - L 15 SF 115/14 E).

 

Wiederholter PKH Antrag rechtsmissbräuchlich

Die Bestandskraft eines die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschlusses steht einem erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes fehlt für einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Recht zur wiederholten Antragstellung missbraucht wird. Ist eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen, weil der Antragsteller in keiner Weise auf die Gründe des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschlusses eingeht und auch keine neuen Tatsachen oder Umstände vorbringt, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, ist der erneute Antrag rechtsmissbräuchlich (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.05.2015 - 21 Sa 782/15).

 

Geschäftsgebühr für Prüfung eines Vertragsentwurfs

Auch die anwaltliche Prüfung eines notariellen Vertragsentwurfs kann die Geschäftsgebühr auslösen (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 12.05.2015 – 6 S 112/15).

 

Terminsgebühr bei "geplatztem" Berufungshauptverhandlungstermin

Dem zum Termin erschienenen Verteidiger steht eine Terminsgebühr auch dann zu, wenn der Termin wegen einer vom Verteidiger - im Anschluss an ein Rechtsgespräch und nach Rücksprache mt dem Angeklagten - noch vor Beginn der Hauptverhandlung erklärten Berufungsrücknahme nicht stattfindet (LG Potsdam, Beschluss vom 30.04.2015 - 24 Qs 7/15).

 

Geschäftsreise bei Zweigstelle

Unterhält eine Rechtsanwaltskanzlei mehrere Standorte, so liegt für alle Rechtsanwälte dieser Kanzlei eine Geschäftsreise nur dann vor, wenn das Reiseziel außerhalb sämtlicher Orte liegt, in denen sich eine Zweigstelle befindet (OLG Koblenz, Beschluss vom 27.04.2015, 7 WF 407/15).

 

Anfall der Zusatzgebühr bei Ortstermin des gerichtlich bestellen Sachverständigen

Der von einem gerichtlich bestellen Sachverständigen angeberaumte Ortstermin stellt einen gerichtlichen Termin i. S. v. Nr. 1010 VV RVG dar und ist bei Hinzutreten der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen geeignet, die Zusatzgebühr auszulösen (LG Ravensburg, Beschluss vom 15.04.2015 - 6 O 346/13).

 

Klage und Drittwiderklage eine gebührenrechtliche Angelegenheit

Die Verfolgung des Klageanspruchs für den Kläger und die Abwehr der negativen Feststellungsklage der Beklagten für den Drittwiderbeklagten stellt eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit dar, in der dem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten des Klägers und des Drittwiderbeklagten die Gebühren und Auslagen nur einmal anfallen.

Betreffen Klage und Drittwiderklage unterschiedliche Gegenstände, so sind die Gegenstandswerte zu addieren (OLG Köln, Beschluss v. 01.04.2015 - 17 W 37/15).

 

Terminsgebühr bei zweimaliger Säumnis

Bei zweimaliger Säumnis greift der Ermäßigungstatbestand Nr. 3105 VV RVG nicht; für den Prozessbevollmächtigten des Gegners der säumigen Partei entsteht die volle 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG (OLG Koblenz, Beschl. v. 10.02.2015 - 14 W 75/15).

 

Anwaltliche Vergütungsvereinbarung: Anforderungen an Gestaltung

Nach dem RVG muss eine Vereinbarung über die Vergütung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Das Tatbestandsmerkmal des "deutlichen Absetzens" umschreibt das Gebot einer räumlichen Trennung der Vergütungsvereinbarung von "anderen Vereinbarungen" in ihrer Gesamtheit. Um diesem Dualismus Rechnung zu tragen, bedarf es keiner drucktechnischen Hervorhebung (OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.01.2015 - 19 U 99/14).

 

Abgrenzung der Gebührenvereinbarung von der Vergütungsvereinbarung

Eine - besonderen Formvorschriften unterliegende - Vergütungsvereinbarung liegt vor, wenn zwischen Anwalt und Mandant eine höhere oder niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung vereinbart werden soll. Fehlt es an gesetzlich festgelegten Gebühren, handelt es sich bei einer Honorarregelung um eine Gebührenvereinbarung.

Das Tatbestandsmerkmal des "deutlichen Absetzens" in § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG umschreibt das Gebot einer räumlichen Trennung der Vergütungsvereinbarung von den "anderen Vereinbarungen" in ihrer Gesamtheit. Um diesem Dualismus Rechnung zu tragen, bedarf es keiner drucktechnischen Hervorhebung. Jedoch muss die Vergütungsvereinbarung sich in ihrer Gesamtwirkung so deutlich vom übrigen Vertragstext abheben, dass sie dem Vertragspartner die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. - OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.2015 - 19 U 99/14.

 

Volle Terminsgebühr bei Säumnis des Gegners

Eine volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG fällt auch dann an, wenn das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen ist, mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei die Sach- und Rechtslage erörtert. Zur Glaubhaftmachung genügt die anwaltliche Versicherung (Thür. OLG, Beschl. v. 19.01.2015 - 1 W 18/15).

 

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Detektivkosten im Kostenfestsetzungsverfahren zu einem Unterhaltsprozess erstattungsfähig sein können (OLG Hamm, Beschl. v. 9.1.2015 – II-6 WF 83/14).

 

Vergütungsanspruch: Beiordnung nach Abschluss eines widerruflichen Vergleichs

Wird der Rechtsanwalt ab einem Zeitpunkt nach Abschluss eines widerruflichen Vergleichs beigeordnet und erfüllt er vor Ablauf der Widerrufsfrist keinen der Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG genannten Tatbestände, so kann als Verfahrensgebühr nur eine Gebühr i. H. v. 0,8 gem. §§ 48 Abs. 1, 55 RVG Nr. 3101 festgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn vor der Beiordnung eine 1,3 Verfahrensgebühr bereits angefallen war (LAG Nürnberg, Beschl. v. 05.12.2014 - 2 Ta 155/14).

 

Kopierkosten: Eingescannte Akten

Die Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG steht einem Verteidiger auch dann zu, wenn die Vervielfältigung durch Einscannen und Abspeichern als Datei hergestellt wird. (AG Tiergarten, Beschl. v. 26.11.2014 - 229 Ds 130/14). Anders: AG Hannover, Beschluss v. 31.01.2014, Az. 218 Ls 3161 Js 31640/12, 598/12 - siehe unten)

 

Kein Anwaltszwang vor dem BGH für Kostenantrag nach Klagerücknahme

Es ist nicht erforderlich, dass der auf Seiten des Beklagten beigetretenen Nebenintervenient nach einer unstreitigen und zulässigen Klagerücknahme des Beschwerdegegners im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren allein zur Stellung eines Kostenantrags nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt bestellt (BGH, Beschl. v. 18.11.2014 - II ZR 1/2014).

 

Erstattungsfähigkeit: Zeitaufwand für Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffs

Die Kosten für einen Verkehrsanwalt sind im Revisionsverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände erstattungsfähig. Der Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes gehört zum allgemeinen Prozessaufwand, der nicht erstattungsfähig ist. Das gilt grds. auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat. Die Besonderheit, dass ein Nebenintervenient nur auf der Grundlage einer Rückbürgschaft mit dem Sachverhalt des Rechtsstreites verbunden ist und deshalb keine näheren Kenntnisse des Streitgegenstandes hatte, ist nicht anders zu bewerten. Gerade eine solche Fallkonstellation bringt es zwangsläufig mit sich, dass sich der Nebenintervenient über die zugrunde liegende Haftung der Bürgin und vor allem über den Sachverhalt der zugrunde liegenden Hauptforderung informieren muss, um den Prozessstoff zu erfassen und ggf. eine Rechtsverteidigung zu ermöglichen (BGH, Beschl. v. 13.11.2014 - VII ZB 46/12).

 

Verletzung der anwaltlichen Aufklärungspflicht über die gesetzliche Vergütung bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars

§ 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat. (BGH, Urt. v. 25.09.2014 - 4 StR 586/13).

 

Terminsgebühr für den "geplatzten Termin"

Es wird daran festgehalten, dass für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG das Erscheinen des Rechtsanwalts zum anberaumten Termin erforderlich ist, d. h. seine körperliche Anwesenheit als Verteidiger im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Das gilt auch, wenn der Rechtsanwalt zu mehreren nacheinander terminierten Hauptverhandlungsterminen angereist ist, von denen einer kurzfristig abgesetzt wird, wovon der Rechtsanwalt aber erst am Gerichtsort erfährt (OLG München, Beschl. v. 4.8.2014 - 6 St (K) 22/14).

 

Honorar frei verfügbar

Für Streitigkeiten vor Gericht müssen Rechtsanwälte mindestens die Gebühr verlangen, die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht. Danach dürfen sie mit dem Geld aber tun, was sie wollen, wie jetzt der Bundesgerichtshof klarstellte - es also dem Mandanten als Miete für die Kanzleiräume zurückzahlen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte dagegen in einem solchen Fall eine verbotene "Rückvergütung" gesehen. Deshalb erklärte es den Mietvertrag eines Anwalts mit seinem Vermieter für nichtig, in dem eine von seinem Kanzleiumsatz abhängige Miete vereinbart war; der Hauptkunde des Juristen war aber eben dieser Hauseigentümer. Anders nun die Bundesrichter: "Zu welchem Zweck der Rechtsanwalt die von ihm verdienten Gebühren einsetzen darf, ist weder in der Bundesrechtsanwaltsordnung noch im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt." Aus ihrer Sicht war entscheidend, dass der Advokat jeweils Honorarrechnungen gestellt hatte und diese auch bezahlt wurden (Az.: IX ZR 267/13).

 

Erledigungsgebühr auch bei Teilerfolg

Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG fällt auch dann an, wenn unter qualifizierter Mitwirkung des anwaltlichen Prozessbevollmächtigten in der Sache ein zwar letzlich hinter dem Klagebegehren zurückbleibender, den Betroffenen aber zufriedenstellender (Teil-) Erfolg erzielt wird, welcher diesen veranlasst, den Rechtsstreit insgesamt für erledigt zu erklären (OVG NRW, Beschl v. 08.10.2014 - 1 E 197/14).

 

AnwGH NRW: Nullgebühr für die Erstberatung ist keine berufsrechtswidrige Gebührenunterschreitung

Mit Urteil vom 09.05.2014 (1 AGH 3/2014) hat der AnwGH Nordrhein-Westfalen entschieden, dass das Werben mit einer gebührenfreien Erstberatung nach § 49 b Abs. 1 BRAO grundsätzlich zulässig sei. Zwar sei es mit § 49 b Abs. 1 BRAO nicht vereinbar, geringere Gebühren und Auslagen zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsehe. Nach der Auffassung des Senats sei jedoch aus dem Inhalt der Regelung des § 34 RVG der Schluss zu ziehen, dass der Bereich der Beratung mangels gesetzlicher Gebührenregelung insgesamt nicht dem Verbot der Gebührenunterschreitung unterliege.

Nur aus anderen Gründen hielt der Anwaltsgerichtshof in dem zugrunde liegenden Fall die konkrete Werbung für unsachlich und wettbewerbswidrig (Verteilung von 40.000 Kalendergutscheinen als Flyer mit dem Inhalt: "Gegen Vorlage dieses Gutscheins erhalten Sie eine kostenfreie Erstberatung in den Rechtsgebieten Arbeitsrecht & Versicherungsrecht. Und: "Zeigen Sie der Polizei die rote Karte!").

Ähnlich entschied Ende letzten Jahres bereits das LG Essen (Urteil vom 10.10.2013, Az. 4 O 226/13) hinsichtlich der gebührenrechtlichen Bewertung und wies eine Unterlassungsklage ab. Hier hatte ein Rechtsanwalt mit einer kostenlosen Erstberatung für Verbraucher geworben. Die konkurrierende und dann klagende Kanzlei sah darin einen Wettbewerbsverstoß und wollte die Unterlassung der Werbung erreichen.

Das Gericht jedoch entschied auch hier, dass das Angebot einer kostenlosen Erstberatung kein wettbewerbswidriges Verhalten darstelle.

In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall hielt das Gericht im Gegensatz zum AnwGH Nordrhein-Westfalen aber auch die Werbung (Werbung mit Google-Ad-Words-Anzeigen und auf der Homepage mit "kostenloser Erstberatung" und "kostenloser Ersteinschätzung") nicht für wettbewerbswidrig. Eine wettbewerbswidrige Marktverdrängung sei nicht anzunehmen, wenn Werbung mit kostenloser Erstberatung offenkundig den Zweck habe, dem Rechtsuchenden Orientierung beim Einstieg in ein entgeltliches Mandat zu verschaffen.

 

Anwaltsgebühr bei zeitlich versetzt erteilten Klageaufträgen

Beauftragen Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds einen Rechtsanwalt, den Initiator gemeinsam zu verklagen, um Schadenersatzansprüche wegen Prospekthaftung geltend zu machen, kann gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit gegeben sein, auch wenn die Klageaufträge einzeln und zeitlich versetzt erteilt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Gesellschafter den Anwalt nacheinander beauftragen, gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil Berufung einzulegen, BGH, Urteil vom 08.05.2014 - IX ZR 219/13.

 

BGH: Formunwirksame Vergütungs- oder Erfolgshonorarvereinbarung nicht nichtig

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Der BGH entschied, dass eine Erfolgshonorarvereinbarung, die gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG verstoße, nicht nichtig sei, sondern die vertragliche vereinbarte Vergütung - auch im Erfolgsfall - auf die gesetzliche Gebühr beschränke. Sei die gesetzliche Gebühr höher, könne nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden.

Nach § 4b RVG könne der Rechtsanwalt aus einer Vergütungsvereinbarung, die § 4a Abs. 1 und 2 RVG nicht entspreche, keine höheren als die gesetzlichen Gebühren fordern. Bis zu dieser Grenze könne dagegen aus der Honorarvereinbarung Erfüllung verlangt werden. Dies spreche dagegen, dass die Vereinbarung nach dem Willen des Gesetzgebers nichtig sein solle. Denn dann hätte es der Regelung des § 4b RVG nicht bedurft. Die Nichtigkeit hätte sich, wie nach früherem Recht, aus § 134 BGB ergeben. § 4b Satz 1 RVG entfalte nicht nur Wirkung für den Fall, dass die vereinbarte Vergütung höher ist als die gesetzliche Vergütung, sondern auch dann, wenn sie niedriger ist. Da § 4b Satz 1 RVG als Folge nur eine Deckelung nach oben anordnet, kann der Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG bei vereinbarter niedrigerer Vergütung nicht dazu führen, dass in Abweichung von der Vereinbarung mehr als vereinbart verlangt werden könne, etwa die höheren gesetzlichen Gebühren (BGH, Urt. v. 05.06.2014 -  IX ZR 137/12).

 

BGH zur zweifachen Geschäftsgebühr

Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten verlangen, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird.

Der BGH äußerte, dass die maßgebliche Einheitlichkeit des Auftrags nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die vom Rechtsanwalt geschuldete außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung nur teilweise zum Erfolg führt. Denn auch die sich nach Zahlung eines Teilbetrags ggf. nur noch auf einen Teilbetrag der ursprünglichen Forderung beziehende außergerichtliche Tätigkeit wird vom Rechtsanwalt aufgrund des ursprünglichen Auftrags geschuldet. Ebenso wenig führt der Umstand, dass dem Rechtsanwalt hinsichtlich des vorgerichtlich nicht ausgeglichenen Teils der Forderung schließlich auch Klageauftrag erteilt wird, dazu, dass seine vorgerichtliche Tätigkeit insoweit nicht mehr vom ursprünglichen Auftrag umfasst wäre (BGH, Urt. v. 20.5.2014 - VI ZR 396/13).

 

Kein Anfall der Dokumentenpauschale bei Einscannen von Unterlagen

Das bloße Einscannen von Urkunden und Unterlagen führt nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG nicht mehr zum Anfall der Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG (AG Hannover, Beschluss vom 31.01.2014 - 218 Ls 3161 Js 31640/12, 598/12). Anders: AG Tiergarten, Beschluss v. 26.11.2014, Az.: 229 Ds 130/14 - siehe oben).

 

BGH: Leistung erfüllungshalber bei der Abtretung einer Forderung

a) Tritt ein Schuldner eine Forderung an den Gläubiger ab und soll sich der Gläubiger nach dem Willen der Parteien aus der abgetretenen Forderung befriedigen, handelt es sich im Allgemeinen um eine Leistung erfüllungshalber.

b) Erlangt der Gläubiger aus einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung Befriedigung, handelt es sich um eine inkongruente Deckung, wenn die Abtretung ihrerseits anfechtbar ist. (Leitsatzentscheidung des BGH, Urteil v. 19.12.2013 - IX ZR 127/11).

 

BGH: Kosten des im Hauptverfahren nicht beigetretenen Streithelfers

Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbstständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers setzt dessen Beitritt im Hauptsacheverfahren nicht voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich beendet haben (Fortführung v. BGH, Beschluss v. 05.12.2013 - VII ZB 15/12 - Leitsatzentscheidung des BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - VII ZB 11/12).

 

OLG Köln: RA muss Kopierkosten im Einzelfall nachweisen

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 18.12.2013 – 2 Ws 686/13 entschieden, dass ein Gericht im Rahmen eines Kostenfestsetzungsantrags von einem Rechtsanwalt zur Glaubhaftmachung der angefallenen Auslagen die Vorlage der Kopien verlangen kann.

 

Eine Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung von Prozesskostenhilfe

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe besteht grundsätzlich nicht. (Leitsatz des Gerichts, LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2013 - Az.: 10 Ta 1848/13).

 

Verfahrensbeistand bekommt nur Fallpauschale

In einem Beschluss vom 13.11.2013 - XII ZB 612/12 - hat der BGH festgelegt, dass mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG sämtliche Aufwendungen eines Verfahrensbeistands abgegolten seien.
Eine Rechtsanwältin wurde im Beschwerderechtszug eines Umgangsverfahrens zum Verfahrensbeistand des minderjährigen Kindes bestellt. Sie wurde außerdem beauftragt, Gespräche mit den Eltern zu führen und auch am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über das Umgangsrecht mitzuwirken. Die Rechtsanwältin beantragte neben der Fallpauschale auch Fahrtkosten, ein Tage- und Abwesenheitsgeld, eine Dokumentenpauschale und eine Auslagenpauschale festzusetzen.
 
Nach Auffassung des BGH sind die Fahrtkosten allerdings vom Tatbestandsmerkmal der "Aufwendungen" in § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG umfasst. Dies könne zwar in Einzelfällen - auch mit Blick auf gegebenenfalls erhebliche Fahrtkosten des Verfahrensbeistands - dazu führen, dass die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand darstelle. Das sei aber mit Blick auf die bewusste gesetzgeberische Entscheidung gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem und die dieser zugrunde liegende Zielvorstellung hinzunehmen.
 
Eine ergänzende Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinsichtlich der Pauschalen sei ebenfalls nicht möglich.
 

Vergleich im Adhäsionsverfahren

Schließen Nebenkläger und Angeklagter auf "Antrag" des Nebenklägervertreters in der Hauptverhandlung einen zivilrechtlichen Vergleich über Ansprüche des Nebenklägers wegen eines durch die Straftat erlittenen Schadens, so steht dem Nebenklägervertreter hierfür eine 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG sowie eine (lediglich) 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1000 VV RVG zu, auch wenn kein förmlichen Adhäsionsverfahren nach § 404 StPO vorausgegangen ist. (OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2013 - 2 Ws 419/13).

 

Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach Mandatskündigung

Lehnt ein Anwalt auf Grund der von ihm auftragsgemäß vorzunehmenden Rechtsprüfung die Begründung einer Berufung, die nach Küdnigung des Mandats durch den Mandanten von einem anderen Anwalt vorgenommen wird, ab, verliert er seinen Vergütunngsanspruch nicht. (BGH, Urtei vom 26.09.2013 - IX ZR 51/13 = BeckRS 2013, 20957).

 

Rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe

Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach Erledigung des Rechtsstreits möglich, wenn der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen innerhalb einer vom Gericht hierfür gesetzten Frist einreicht. (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.05.2013 - 17 Ta 882/13).