Rechtsanwaltsfachangestellte/r

Die Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten ist eine anerkannte Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie erfolgt im dualen System, also in einer Rechtsanwaltskanzlei und in der Berufsschule.

Die reguläre Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre. Im Einzelfall bestehen Verkürzungsmöglichkeiten.

Einen guten Überblick zu dem spannenden und vielseitigen Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r gibt’s hier:  www.rechtsanwaltsfachangestellte.org

Weitere Informationen zum Beruf Rechtsanwaltsfachangestellte/r einschließlich nützlicher Downloads (u. a. Ausbildungsvertrag und Ausbildungsrahmenplan) finden Sie unter: www.recht-clever.info.

 

Podcasts zum Beruf Rechtsanwaltsfachangestellte/r

Der Beruf Rechtsanwaltsfachangestellte/r ist oft mit verstaubten Klischees verbunden. Völlig zu Unrecht! Rechtsanwaltsfachangestellte haben keineswegs die Hauptaufgabe, zu tippen oder Kaffee zu kochen. Wie vielseitig der Beruf tatsächlich ist, wie selbstständig und eigenverantwortlich man arbeitet, welche spannende Probleme täglich zu lösen sind, wie die Ausbildung abläuft und welche Karrierechancen sich bieten, berichten im BRAK-Podcast "Masters of the Universe – Traumjob ReFa" eine Auszubildende kurz vor der Abschlussprüfung, ein Berufsschullehrer und eine Rechtsfachwirtin, die gerade ihren Master macht.

Warum ReFa auch ein Ausbildungsberuf für Männer ist und welche spannenden Aufgaben täglich zu bewältigen sind, darum geht’s im Podcast „ReFa? Männersache!“. Stephanie Beyrich (BRAK) spricht mit einem Rechtsanwaltsfachangestellten, der angehender Rechtsfachwirt ist, sowie einem auf Zwangsvollstreckung spezialisiertem Bürovorsteher, der auch als Dozent tätig ist. Es geht ums Recht haben, die Stimmung in der Bude, Rettungsdienste, Enkelkinder und darüber, dass „et kütt wie et kütt.

In Folge 68   geht es um die Geheimnisse der Zwangsvollstreckung und die Karriere als Rechtsfachwirtin.

 

Ausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütung ist grundsätzlich Verhandlungssache. Daher wisst um Euren Wert und seid mutig!

In § 17 Berufsbildungsgesetz ist die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung geregelt. Für Ausbildungsverträge, die im Jahr 2023 beginnen, ist eine gesetzliche Mindestvergütung in Höhe von 620,00 € im 1. Ausbildungsjahr, 731,60 € im 2. Ausbildungsjahr und 837,00 € im 3. Ausbildungsjahr vorgeschrieben.
Aber:  Auszubildende, die in Mecklenburg-Vorpommern den Beruf der/des Rechtsanwaltsfachangestellten erlernen, erhalten eine Ausbildungsvergütung, die über der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung liegt!

Die Kammerversammlung hat am 10.08.2021 Empfehlungen zur Höhe der Ausbildungsvergütung für Rechtsanwaltsfachangestellte i. H. v. 700,00 € im 1., 800,00 € im 2. und 900,00 € im 3. Ausbildungsjahr beschlossen.

Eine Unterschreitung dieser Beträge führt grundsätzlich dazu, dass ein Ausbildungsverhältnis nicht eintragungsfähig ist und damit nicht durchgeführt werden kann.

 

Die ReNoPat-Ausbildungsverordnung nebst Ausbildungsrahmenplan (hier) informiert Sie über die Inhalte der 3-jährigen Ausbildung. Im Rahmen der betrieblichen Ausbildung wird u. a. mehr Wert auf die Mandanten- oder Beteiligtenbetreuung gelegt. Den zukünftigen Rechtsanwaltsfachangestellten werden die Entwicklung im elektronischen Rechtsverkehr sowie Grundzüge des Wirtschaftsrechts vermittelt. Auch dem zunehmenden grenzüberschreitenden Rechtsverkehr wird Rechnung getragen, indem die Auszubildenden Grundzüge des Europarechts sowie der englischen Sprache erlernen.

Die Zwischenprüfung findet am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres in den Bereichen Kommunikation und Büroorganisation sowie Rechtsanwendung statt.

Die Abschlussprüfung erfolgt in den Prüfungsbereichen Geschäfts- und Leistungsprozesse, Mandantenbetreuung, Rechtsanwendung, Vergütung und Kosten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.

 

An der Ausbildung interessierte Personen sollten regelmäßig unseren "Ausbildungsmarkt" besuchen. Dort sind Ausbildungs- und Praktikumsplatzangebote eingestellt.  

 

Ausbildungsrelevante Unterlagen:

Bitte achten Sie beim Ausdrucken des Vertrages darauf, im Druckmenü (Eingabefeld „Kommentare und Formulare“) oben rechts die Eingabe „Dokument“ einzustellen. So vermeiden Sie, alle Kommentare bzw. Fragezeichen mit auszudrucken. Sollte das Dokument nicht ausfüllbar sein, speichern Sie es zuerst ab.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ausbildungsvergütung
 

§ 17 BBiG bestimmt für Ausbildungsverträge, die in 2022 beginnen Mindestausbildungsvergütungen von im ersten Lehrjahr 585,00 €, im zweiten Lehrjahr 690,30 €, im dritten Lehrjahr 789,75 € und für Ausbildungsverträge, die in 2023 beginnen im ersten Lehrjahr 620,00 €, im zweiten Lehrjahr 731,60 €, im dritten Lehrjahr 837,00 €.

 
Die Kammerversammlung hat am 10.08.2021 Empfehlungen zur Höhe der Ausbildungsvergütung für Rechtsanwaltsfachangestellte i. H. v. 700,00 € im 1., 800,00 € im 2. und 900,00 € im 3. Ausbildungsjahr beschlossen. Weil eine Unterschreitung dieser Beträge grundsätzlich dazu führt, dass ein Ausbildungsverhältnis nicht eintragungsfähig ist, wird den Auszubildenden, die in Mecklenburg-Vorpommern den Beruf der/des Rechtsanwaltsfachangestellten erlernen, somit eine Ausbildungsvergütung gezahlt, die über der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung liegt.
 

 

Informationen zu Prüfungen
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Prüfungsordnung für Auszubildende mit Ausbildungsbeginn vor dem 03.08.2018

Prüfungsordnung für Auszubildende mit Ausbildungsbeginn ab dem 03.08.2018

Gebührenordnung für das Berufsaus- und Fortbildungswesen sowie die Gleichwertigkeitsfesstellung ausländischer Berufsqualifikationen nach dem BQFG der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
 
 

Fragen, die sich stellen (könnten)

Ist nach der Berufsschule der Nachmittag frei?
 
Mit Inkrafttreten des BBiMoG zum 01.01.2020 unterscheidet der Gesetzgeber nicht mehr zwischen jugendlichen und volljährigen Auszubildenden. Sowohl bei der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten als auch bei den freigestellten Zeiten auf die betriebliche Ausbildungszeit sind volljährige den jugendlichen Auszubildenden gleichgestellt.
So werden Azubis an einem Tag in der Woche zu einem Berufsschulunterricht von mehr als fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten Dauer von der betrieblichen Ausbildung freigestellt. In diesem Fall wird der Berufsschultag mit einer Arbeitszeit von acht Stunden verrechnet. Im Falle eines Blockunterrichts von mehr als 25 Unterrichtsstunden an fünf Tagen in der Woche werden 40 Stunden angerechnet. Nach der Berufsschule sind die Nachmittage in diesen Fällen also frei.
 
 
Wer entscheidet über Zeitpunkt und Länge des Urlaubs?
 
Der Ausbildungsbetrieb/ die Rechtsanwaltskanzlei legt fest, wann und in welchen Zeitabschnitten Urlaub genommen werden kann. Allerdings muss sich der Ausbilder nach den Urlaubswünschen der Auszubildenden richten und darf nur dann davon abweichen, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Auszubildender unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig zu berücksichtigen sind.
 
 
Als Azubi Urlaub in die Berufsschulferien legen!
 
Auszubildende sollten darauf achten, dass sie sich dann freinehmen, wenn in der Berufsschule Ferien sind. Machen sie das nicht, müssen sie ihre Ferien unterbrechen. Trotz freier Tage haben sie in der Berufsschule Anwesenheitspflicht. Müssen Azubis in ihrem Urlaub zur Berufsschule, etwa weil sie im Betrieb nicht anders freinehmen konnten, werden die Schultage nicht auf den Urlaub angerechnet.
 
 
Ist eine Teilzeitausbildung möglich?
 
Durch das BBiMoG wird die Teilzeiberufsausbildung ( § 7 a BBiG) gestärkt, da die bisherige Voraussetzung des "berechtigten Interesses" weggefallen ist. So wird die Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung für mehr Auszubildende geöffnet. Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit ist auf 50 % begrenzt, die Dauer der Teilzeitausbildung kann auf maximal 4,5 Jahre (statt regulär 3 Jahre) verlängert werden.
 
 
Wann ist eine Abmahnung gerechtfertigt?
 
Eine Abmahnung ist dann gerechtfertigt, wenn der Azubi die vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat. Die Abmahnung hat eine Warnfunktion und enthält neben der Rüge eines konkreten Fehlverhaltens den Hinweis, dass im Wiederholungsfalle eine Kündigung erfolgt.

Ist der Azubi minderjährig, muss die Abmahnung zu ihrer Wirksamkeit auch dem gesetzlichen Vertreter - in der Regel den Eltern - zugehen.