Die Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten ist eine anerkannte Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie erfolgt im dualen System, also in einer Rechtsanwaltskanzlei und in der Berufsschule.
Die reguläre Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre. Im Einzelfall bestehen Verkürzungsmöglichkeiten.
Einen guten Überblick zu dem spannenden und vielseitigen Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r gibt’s hier: www.rechtsanwaltsfachangestellte.org
Weitere Informationen zum Beruf Rechtsanwaltsfachangestellte/r einschließlich nützlicher Downloads (u. a. Ausbildungsvertrag und Ausbildungsrahmenplan) finden Sie unter: www.recht-clever.info.
Podcasts zum Beruf Rechtsanwaltsfachangestellte/r
Der Beruf Rechtsanwaltsfachangestellte/r ist oft mit verstaubten Klischees verbunden. Völlig zu Unrecht! Rechtsanwaltsfachangestellte haben keineswegs die Hauptaufgabe, zu tippen oder Kaffee zu kochen. Wie vielseitig der Beruf tatsächlich ist, wie selbstständig und eigenverantwortlich man arbeitet, welche spannende Probleme täglich zu lösen sind, wie die Ausbildung abläuft und welche Karrierechancen sich bieten, berichten im BRAK-Podcast "Masters of the Universe – Traumjob ReFa" eine Auszubildende kurz vor der Abschlussprüfung, ein Berufsschullehrer und eine Rechtsfachwirtin, die gerade ihren Master macht.
Warum ReFa auch ein Ausbildungsberuf für Männer ist und welche spannenden Aufgaben täglich zu bewältigen sind, darum geht’s im Podcast „ReFa? Männersache!“. Stephanie Beyrich (BRAK) spricht mit einem Rechtsanwaltsfachangestellten, der angehender Rechtsfachwirt ist, sowie einem auf Zwangsvollstreckung spezialisiertem Bürovorsteher, der auch als Dozent tätig ist. Es geht ums Recht haben, die Stimmung in der Bude, Rettungsdienste, Enkelkinder und darüber, dass „et kütt wie et kütt.
In Folge 68 geht es um die Geheimnisse der Zwangsvollstreckung und die Karriere als Rechtsfachwirtin.
Die Ausbildungsvergütung ist grundsätzlich Verhandlungssache. Daher wisst um Euren Wert und seid mutig!
Die Kammerversammlung hat am 10.08.2021 Empfehlungen zur Höhe der Ausbildungsvergütung für Rechtsanwaltsfachangestellte i. H. v. 700,00 € im 1., 800,00 € im 2. und 900,00 € im 3. Ausbildungsjahr beschlossen.
Eine Unterschreitung dieser Beträge führt grundsätzlich dazu, dass ein Ausbildungsverhältnis nicht eintragungsfähig ist und damit nicht durchgeführt werden kann.
Die ReNoPat-Ausbildungsverordnung nebst Ausbildungsrahmenplan (hier) informiert Sie über die Inhalte der 3-jährigen Ausbildung. Im Rahmen der betrieblichen Ausbildung wird u. a. mehr Wert auf die Mandanten- oder Beteiligtenbetreuung gelegt. Den zukünftigen Rechtsanwaltsfachangestellten werden die Entwicklung im elektronischen Rechtsverkehr sowie Grundzüge des Wirtschaftsrechts vermittelt. Auch dem zunehmenden grenzüberschreitenden Rechtsverkehr wird Rechnung getragen, indem die Auszubildenden Grundzüge des Europarechts sowie der englischen Sprache erlernen.
Die Zwischenprüfung findet am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres in den Bereichen Kommunikation und Büroorganisation sowie Rechtsanwendung statt.
Die Abschlussprüfung erfolgt in den Prüfungsbereichen Geschäfts- und Leistungsprozesse, Mandantenbetreuung, Rechtsanwendung, Vergütung und Kosten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
An der Ausbildung interessierte Personen sollten regelmäßig unseren "Ausbildungsmarkt" besuchen. Dort sind Ausbildungs- und Praktikumsplatzangebote eingestellt.
Ausbildungsrelevante Unterlagen:
Bitte achten Sie beim Ausdrucken des Vertrages darauf, im Druckmenü (Eingabefeld „Kommentare und Formulare“) oben rechts die Eingabe „Dokument“ einzustellen. So vermeiden Sie, alle Kommentare bzw. Fragezeichen mit auszudrucken. Sollte das Dokument nicht ausfüllbar sein, speichern Sie es zuerst ab.
§ 17 BBiG bestimmt für Ausbildungsverträge, die in 2022 beginnen Mindestausbildungsvergütungen von im ersten Lehrjahr 585,00 €, im zweiten Lehrjahr 690,30 €, im dritten Lehrjahr 789,75 € und für Ausbildungsverträge, die in 2023 beginnen im ersten Lehrjahr 620,00 €, im zweiten Lehrjahr 731,60 €, im dritten Lehrjahr 837,00 €.
Prüfungsordnung für Auszubildende mit Ausbildungsbeginn vor dem 03.08.2018
Prüfungsordnung für Auszubildende mit Ausbildungsbeginn ab dem 03.08.2018
Fragen, die sich stellen (könnten)
Ist der Azubi minderjährig, muss die Abmahnung zu ihrer Wirksamkeit auch dem gesetzlichen Vertreter - in der Regel den Eltern - zugehen.