Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt/zur Syndikusrechtsanwältin

Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt/zur Syndikusrechtsanwältin

Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

Ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen zum Zulassungsverfahren sowie die Zulassungsformulare sind im Mitgliederservice – unter Zulassung und Kammerwechsel – eingestellt. Antragsteller achten bitte darauf, dass es unterschiedliche Zulassungsanträge gibt.

Zu beachten ist außerdem, dass der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach wie vor bei der Deutschen Rentenversicherung und nicht bei der Rechtsanwaltskammer einzureichen ist. Im Zusammenhang mit der 45-Jahres-Altersgrenze wird ein rückwirkendes Befreiungsrecht eingeräumt, sofern für berufsständische Versorgungswerke, die bislang noch Höchstaltersgrenzen für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft kennen, diese Altersgrenzen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben werden. Der Antrag auf eine rückwirkende Befreiung kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden (§ 231 Abs. 4b S. 6 SGB V).

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