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Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

Zum 01.01.2014 trat § 232 ZPO in Kraft. Durch diese Vorschrift wird eine allgemeine Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess eingeführt. Diese Pflicht zur Belehrung gilt im Grundsatz nur in Parteiprozessen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch in Anwaltsprozessen über die Möglichkeit zum Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und zum Widerspruch gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz zu belehren, da diese Entscheidungen auch gegenüber der nicht anwaltlich vertretenen Partei ergehen können. Ebenso sind Entscheidungen in Anwaltsprozessen, die mit Wirkung für Zeugen oder Sachverständige ergehen, mit Belehrungen zu versehen, da diese Beteiligten in der Regel ohne anwaltlichen Beistand erscheinen.

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