Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für Anwältinnen und Anwälte

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für Anwältinnen und Anwälte

Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat seine Informationen zu Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für Anwältinnen und Anwälte, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, an den neuen Rechtsstand des im Dezember 2020 geänderten Infektionsschutzgesetzes angepasst. Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen gem. § 56 IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordneten Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot. Dies gilt nicht für eine freiwillige Quarantäne. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige ggf. auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Zudem besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1a IfSG für Verdienstausfälle von Eltern wegen Schließung von Kitas und Schulen. Der Ausschuss erläutert die Anspruchsvoraussetzungen und gibt einen tabellarischen Überblick über die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen mit weiterführenden Links u.a. zu Online-Anträgen. Mehr

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