BGH: Unangemessene Verfahrensdauer

BGH: Unangemessene Verfahrensdauer

Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen i. S. von § 198 I 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Unangemessen i. S. von § 198 I 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 I 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus Art. 2 I i. V. mit Art. 20 III GG und Art. 19 IV GG sowie Art. 6 I EMRK folgende Verpflichtung des Staats, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Gerichts darf der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 I GG) nicht unberücksichtigt bleiben. Dem Gericht muss in jedem Fall eine angemessene Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen. Es benötigt einen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind (Urt. v. 14.11.2013 - III ZR 376/12).
zurück zur Übersicht