Berufsrechtliche Änderungen zum 01.07.2015

Berufsrechtliche Änderungen zum 01.07.2015

Anfang Juli sind die Beschlüsse aus der Sitzung der Satzungsversammlung im November 2014 in Kraft getreten.

Einer der Beschlüsse betrifft eine Änderung des § 2 BORA (Anwaltliche Verschwiegenheit) im Hinblick auf das so genannte Non-Legal-Outsourcing, also die Auslagerung nichtanwaltlicher Dienstleistungen, beispielsweise IT-Diensteistungen. Klargestellt wird, dass kein Verstoß vorliegt, wenn das Verhalten des Rechtsanwalts "im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz)". Außerdem ist jetzt im Berufsrecht niedergelegt, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen kann, diese aber ebenso wie Kanzleimitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten muss.

Die Satzungsversammlung hatte ferner eine Neufassung des § 11 BORA beschlossen. Nunmehr muss der Mandant nicht nur unverzüglich über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unterrichtet werden, sondern es ist jetzt auch normativ festgelegt, dass das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten ist. Diese Änderung beschränkt sich darauf, allein das Zeitmoment in die Norm aufzunehmen. Der Inhalt oder die Qualität der anwaltlichen Mandatsbearbeitung wird hingegen nicht zum Gegenstand berufsrechtlicher Pflichten.
Weiterführender Link: • Beschlüsse der 7. Sitzung der 5. Satzungsversammlung

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