Befreiungsrecht der Rentenversicherung

Befreiungsrecht der Rentenversicherung

In seinen Urteilen vom 31.10.2012 hatte sich das Bundessozialgericht mit dem Thema der Wirkung einer Befreiung berufsständisch Versorgter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI befasst. Es hat dabei klargestellt, dass ausnahmslos jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes eines Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine tatsächlich ausgeübte selbständige Tätigkeit gilt. Wird diese Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben, endet die Wirkung der Befreiung. Soll die Befreiungswirkung auch für eine spätere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit herbeigeführt werden, ist ein neuer Befreiungsantrag zu stellen.

Ergänzende Information der Deutschen Rentenversicherung Bund (Stand: 10.01.2014) finden Sie hier.

 

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