Anspruch auf Schutzimpfung - Information der BRAK vom 08.01.2021

Anspruch auf Schutzimpfung - Information der BRAK vom 08.01.2021

In jüngster Zeit erreichen die BRAK vermehrt Nachfragen zu einem möglichen Anspruch der Anwaltschaft auf eine Schutzimpfung.

Die Impfreihenfolge wurde in der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)  festgelegt. In § 4 Nr. 3 CoronaImpfV ist geregelt, dass Personen mit erhöhter Priorität Impfungen erhalten sollen, die in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind, insbesondere in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen (…) einschließlich (…) der Justiz.

Die Anwaltschaft ist hier nicht ausdrücklich genannt. Dies gilt jedoch gleichermaßen für die übrigen Berufe in der Justiz, die ebenfalls nicht enumerativ aufgelistet sind. Nach Auffassung der BRAK besteht ein entsprechender Anspruch der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als Organe der Rechtspflege systemrelevante „Akteure der Justiz“ und daher vom Bereich „Justiz“ gleichermaßen erfasst sind, wie Staatsanwälte und die Richter.

In der Länderübersicht sind flankierend, soweit in den Ländern vorhanden, auch die aktuellsten Informationen und FAQ zum Ablauf und zur Anmeldung zur Impfung verlinkt."

 

zurück zur Übersicht