Aus aktuellem Anlass weisen wir hiermit auf die ab nächster Woche geltende geänderte Fassung des § 2 I 1 ERVV hin. Werden elektronische Dokumente im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 130a ZPO, § 46c ArbGG, § 65a SGG, § 55a VwGO oder § 52a FGO an die Gerichte übermittelt, müssen diese nicht nur druck- und kopierbar, sondern auch „in durchsuchbarer Form im Format PDF“ übermittelt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie im beA-Newsletter 24/2019