Ab 1. Juli 2019 bitte nur noch durchsuchbare Dokumente

Ab 1. Juli 2019 bitte nur noch durchsuchbare Dokumente

Aus aktuellem Anlass weisen wir hiermit auf die ab nächster Woche geltende geänderte Fassung des § 2 I 1 ERVV hin. Werden elektronische Dokumente im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 130a ZPO, § 46c ArbGG, § 65a SGG, § 55a VwGO oder § 52a FGO an die Gerichte übermittelt, müssen diese nicht nur druck- und kopierbar, sondern auch „in durchsuchbarer Form im Format PDF“ übermittelt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie im beA-Newsletter 24/2019

 

Hier finden Sie den aktuellen Newsletter der BRAK zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach vom 27.06.2019 (24/2019).

 

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