Mediation

Mediation (engl. Vermittlung) ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung oder Vermeidung eines Konfliktes. Die Konfliktparteien wollen mit Unterstützung einer dritten unparteiischen Person (Mediator/in) zu einer einvernehmlichen Vereinbarung gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Der Mediator trifft hierbei keine eigenen Entscheidungen, sondern ist alleine dafür verantwortlich, dass die Parteien miteinander reden, ihre Positionen und Ziele formulieren und Lösungen erarbeiten.

 

„Vermittlung in Rechtsangelegenheiten ist … von alters her anwaltliche Aufgabe. Selbstverständliche Voraussetzung für kompetente Vermittlungstätigkeit in Rechtsangelegenheiten ist das erforderliche fachliche Wissen, bei Rechtsanwälten durch Prüfung nachgewiesen. Da Mediation die Hilfestellung zur Lösung von Konflikten durch Verhandeln, also Verhandlungsmanagement, bedeutet, müssen dem Fachwissen verfahrenstechnische Kenntnisse der Verhandlungsführung unverzichtbar zugeordnet werden. Mediation als Verhandlungsmanagement bedeutet gerade, dass das Management der Mediation gefordert ist, weil Verhandlungshindernisse aufgetreten sind, die eine unmittelbare Einigung der Beteiligten unmöglich machen würden, käme nicht die Verhandlungsführung durch den neutralen, unparteilichen Mediator hinzu.

 

Mithin: Mediation in Rechtsangelegenheiten setzt in der Position des Mediators sowohl die fachlichen Kenntnisse in Rechtsangelegenheiten als auch die spezifischen Kenntnisse der Verfahrenstechnik für eine Verhandlungsführung voraus, die einsetzt in einem Zeitpunkt, in dem unmittelbare Verhandlungen der Beteiligten gescheitert sind, weil die Beteiligten außer Stande waren, in der Verhandlung die Verhandlungshindernisse zu überwinden und deshalb ein Verhandlungsergebnis nicht erreicht haben.“ (Koch, in: Henssler/Koch, Mediation in der Anwaltspraxis, 2. Aufl., DeutscherAnwaltVerlag, Bonn).

 

Als „Mediator“ dürfen sich Rechtsanwälte nur dann bezeichnen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Mediationsgesetz im Hinblick auf Aus- und Fortbildung, theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung erfüllen (§ 7a BORA). Hierdurch ist für anwaltliche Mediatoren ein qualitativer Mindeststandard auch berufsrechtlich abgesichert. Darin liegt ein erheblicher Unterschied zu Mediatoren, die anderen Berufsgruppen angehören.

 

Als „zertifizierter Mediator“ darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat (§ 2 Abs. 1 Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV).

 

Sie suchen einen (zertifizierten) Mediator in Mecklenburg-Vorpommern? Hier geht’s zur Mediatorensuche (http://www.mediation-mv.de).