Wir bitten alle Fachanwälte zu prüfen, ob sie ihre Fortbildungsverpflichtungen gemäß § 15 FAO für das Kalenderjahr 2015 erfüllt haben, und weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass der BGH mit Urteil vom 08.04.2013 (AnwZ (Brfg) 16/12) entschieden hat, dass die Fortbil