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Seit 1.6.2022: Fachanwaltschaft für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Die Fachanwaltsbezeichnung für das Fachgebiet „Insolvenzrecht“ wurde in „Insolvenz- und Sanierungsrecht“ umbenannt. Diese Änderung trat zum 1.6.2022 in Kraft.

Der Grund für die Änderung ist, dass im Bereich der Insolvenzen es einerseits Liquidationsfälle, andererseits Sanierungs- und Fortführungsfälle gibt, bei denen die Konzentration auf das Wort Insolvenz unbedingt vermieden werden muss, um den Sanierungserfolg nicht zu gefährden. Diese Differenzierung soll sich fortan auch in der Fachanwaltsbezeichnung niederschlagen.

Wer nach altem Recht die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenzrecht besitzt, darf dann alternativ die Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenz- und Sanierungsrecht führen (§ 1 Satz 3 FAO-neu). Es ist hierfür keine Antragstellung bei der Rechtsanwaltskammer und auch keine Ausstellung einer neuen Urkunde erforderlich. Die bisherigen Fachanwältinnen und Fachanwälte für Insolvenzrecht können selbst entscheiden, ob sie den neuen Titel führen möchten und dies Kraft der genannten Regelung in der Fachanwaltsordnung dann alternativ auch tun. 

Außerdem wurden hinsichtlich der nachzuweisende praktischen Erfahrungen und der besonderen Kenntnisse im Insolvenz- und Sanierungsrecht Änderungen vorgenommen. Hiermit soll den erheblichen Änderungen des Insolvenzrechts durch das Inkrafttreten des StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vom 22.12.2020) zum 1.1.2021 Rechnung getragen werden. Ferner wurden die in § 5 Abs. 1 lit. g) Nr. 4 FAO genannten Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsverfahren gestrichen, weil diese heute keine Rolle mehr spielen.

Den genauen Wortlaut finden Sie hier.

 

Richtlinie des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern zur Angemessenheit der Anrechnung von Vorbereitungszeit bei dozierender Tätigkeit (§ 15. 1 S. 3 FAO)

Vorbereitungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 FAO werden grundsätzlich wie folgt angerechnet:

  • Vortrag wird erstmals und vor juristischem Fachpublikum gehalten, dann Faktor 1:3, d. h. 1 Stunde Vortrag + 3 Stunden Vorbereitungszeit= 4 Stunden FAO-Fortbildung
  • Vortrag wird wiederholt vor juristischem Fachpublikum gehalten, dann Faktor 1:2, d. h. 1 Stunde Vortrag + 2 Stunden Vorbereitungszeit= 3 Stunden FAO-Fortbildung
  • Vortrag wird erstmals vor juristischen Laien gehalten, dann 1:2, d. h. 1 Stunde Vortrag + 2 Stunden Vorbereitungszeit= 3 Stunden FAO-Fortbildung
  • Vortrag wird wiederholt vor juristischen Laien gehalten, dann 1:1, d. h. 1 Stunde Vortrag + 1 Stunde Vorbereitungszeit= 2 Stunden FAO-Fortbildung

In Einzelfällen kann anders gewichtet werden, maximal aber 1:4, d. h. 1 Stunde Vortrag + 4 Stunden Vorbereitungszeit= 5 Stunden FAO-Fortbildung. Erforderlich ist eine überzeugende Begründung, die eine Abweichung vom Grundsatz nachvollziehbar darlegt.

 

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichtes Rostock (Stand 1.1.2024).

 

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