Schlichtung, Vermittlung & Beschwerden
Hier erhalten Sie – Mandant/in bzw. potentielle/r Mandant/in - Informationen über die Berufspflichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie darüber, wie Sie sich verhalten können, wenn Sie annehmen, dass Ihre Rechtsanwältin/Ihr Rechtsanwalt gegen die Berufspflichten verstoßen hat. Weiterhin finden Sie Erläuterungen zum Beschwerdeverfahren und erfahren, in welchen Fällen die Rechtsanwaltskammer nicht zuständig ist.
Berufspflichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
Rechtsanwälte unterliegen bei der Ausübung ihres Berufes vielfältigen Pflichten. Diese ergeben sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und aus der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).
Rechtsanwälte üben ihren Beruf verschwiegen, frei und unabhängig von Weisungen Dritter aus. Sie vertreten Ihre Interessen und behandeln Ihre Informationen streng vertraulich. Selbst dann, wenn Rechtsanwälte als Zeugen benannt werden, bleibt die Vertraulichkeit gewahrt, denn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind nicht nur gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, sondern haben auch ein gesetzlich garantiertes Aussageverweigerungsrecht. Dies gilt selbstverständlich auch nach Beendigung des Mandats.
Als unabhängige Organe der Rechtspflege haben Rechtsanwälte neben Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden eine gleichberechtigte Stellung und sind auch diesen gegenüber frei und unabhängig. Dennoch gehören die Beachtung der Gesetze und der anwaltlichen Berufspflichten zu den „Spielregeln“ ihrer Berufsausübung.
Einige Berufspflichten im Einzelnen:
- Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
- Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet.
- Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
- Der Rechtsanwalt darf grundsätzlich keine geringeren Gebühren und Auslagen vereinbaren, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz es vorsieht.
(Nur) Bei Verstößen gegen diese und andere Berufspflichten wird die Rechtsanwaltskammer von Amts wegen bzw. auf hier eingegangene Beschwerden hin tätig.
Dagegen hat die Rechtsanwaltskammer in folgenden Fällen keine Handlungsbefugnis:
1. Keine Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche
Rechtsanwaltskammern haben keine Möglichkeit, Unterstützung in Ihren rechtlichen Angelegenheiten zu leisten oder die anwaltliche Arbeit in inhaltlicher Hinsicht zu bewerten oder zu beeinflussen.
2. Keine Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Sofern eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie eingeleitet hat und Sie das nicht für begründet halten, müssen Sie sich an das Vollstreckungsgericht wenden. Ausschließlich dieses ist für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zuständig.
3. Keine Erteilung allgemeinen Rechtsrates
Die Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, allgemeinen Rechtsrat zu erteilen. Hierfür sind ihre Mitglieder, die Rechtsanwälte, zuständig. Die Rechtsanwaltskammer kann Ihnen daher keine Auskunft darüber geben, wie in einem konkreten Streitfall vorzugehen ist. Insbesondere ist es nicht gestattet, rechtlichen Rat an Bürger zu erteilen, wenn sie gegen ihren Rechtsanwalt oder gegen Dritte vorgehen wollen.
Das Beschwerdeverfahren
Bevor Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sollten Sie zunächst versuchen, mit Ihrer Rechtsanwältin bzw. Ihrem Rechtsanwalt eine Lösung des Problems herbeizuführen.
Nur wenn das nicht zum Erfolg führt, wenden Sie sich schriftlich an den Vorstand der
Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern, Arsenalstraße 9, 19053 Schwerin
In dem Beschwerdeschreiben (per Post oder per Fax, nicht per E-Mail!) ist mitzuteilen,
- was passiert ist und
- aus welchem Grund Sie der Auffassung sind, dass Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihr Rechtsanwalt gegen die anwaltlichen Berufspflichten verstoßen hat.
Die Beschwerde muss
- den wesentlichen Sachverhalt,
- den Namen und die Anschrift der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts sowie
- Angaben zu Ihrer Erreichbarkeit beinhalten.
Die Beschwerde muss in deutscher Sprache und in lesbarer Form verfasst sein.
Liegt offensichtlich keine Verletzung von Berufspflichten vor, werden Sie darüber informiert.
Erscheint eine Verletzung von Berufspflichten möglich, erhält die betroffene Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt eine Kopie der Beschwerde mit der Bitte um Stellungnahme, welche der Beschwerdeführer in der Regel zur Kenntnis erhält. Sodann wird die Beschwerde vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer sorgfältig geprüft.
Ist die Schuld der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts gering, so kann der Vorstand eine Rüge erteilen. Bei schwerwiegenden Verstößen kommt ein anwaltsgerichtliches Verfahren in Betracht.
Nach Abschluss des Verfahrens werden der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner von der Vorstandsentscheidung in Kenntnis gesetzt.
Hinweis:
Alternativ zum Beschwerdeverfahren vor der Rechtsanwaltskammer können Sie sich an die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wenden.
Die Schlichtungsstelle kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus einem bestehenden oder beendeten Mandatsverhältnis angerufen werden, wenn der beauftragte Rechtsanwalt/die beauftragte Rechtsanwältin im Zeitpunkt des Eingangs des Schlichtungsantrages einer Rechtsanwaltskammer angehört, also noch immer Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der geltend gemachte Anspruch 50.000 € nicht übersteigt.
Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zur außergerichtlichen Beilegung einer vermögensrechtlichen Streitigkeit zwischen Mandant und Rechtsanwalt kann schriftlich bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin bzw. unter schlichtungsstelle@s-d-r.org eingereicht werden.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer (schriftlich) eine Vermittlung zu beantragen.
Gebührenstreitigkeiten
Die Rechtsanwaltskammer kann die Rechnung Ihrer Rechtsanwältin bzw. Ihres Rechtsanwalts nicht auf deren Richtigkeit hin prüfen. Dies ist ausschließlich den Zivilgerichten vorbehalten. Die Prüfungsbefugnis der Rechtsanwaltskammer beschränkt sich auch bei Anwaltsrechnungen auf berufsrechtliche Verstöße. Solche sind bei groben Fehlern sowie dann anzunehmen, wenn gesetzlich nicht vorgesehene Gebühren enthalten sind.
Häufig genügen schon erläuternde Hinweise, um Missverständnisse in Gebührenfragen zu vermeiden und Einvernehmen zwischen Mandant und Rechtsanwalt herbeizuführen.
Deshalb suchen Sie zunächst auch hier das persönliche Gespräch mit Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt.
Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mandanten von sich aus darüber aufzuklären, dass für seine Tätigkeit eine Vergütung zu zahlen ist, die sich nach dem RVG berechnet. Er erbringt eine Dienstleistung. Wie grundsätzlich alle Dienstleistungen wird auch die anwaltliche Beratungsleistung nicht unentgeltlich erbracht.
Auch wenn dies möglicherweise sinnvoll ist, besteht für den Rechtsanwalt keine Verpflichtung, den Mandanten ungefragt darüber aufzuklären, welche Gebühren anfallen und wie hoch diese sind.
- Eine Belehrungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn der Mandant ausdrücklich nach der Höhe der Gebühren fragt.
- Die Entscheidung über die Angemessenheit der Gebühren ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte. Insoweit kann die Rechtsanwaltskammer keine Entscheidung fällen.
- Einwendungen gegen gerichtliche Gebührenfestsetzungen sind fristwahrend nur gegenüber dem Gericht im Kostenfestsetzungsverfahren zu erheben. Die Rechtsanwaltskammer ist hierfür nicht zuständig.
Hinweis: Bei gebührenrechtlichen Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern kommt alternativ auch die Möglichkeit einer Schlichtung durch die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Betracht.