Kanzleipflicht / -befreiung
Kanzleipflicht
Nach § 27 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt im Bezirk der Kammer, bei der er Mitglied ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
Jeder Wechsel des Kanzleisitzes ist der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO).
Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die dortige Aufnahme erfolgt, sobald die Verlegung der Kanzlei nachgewiesen wurde. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer (§ 27 Abs. 3 BRAO). Eine zeitgleiche Mitgliedschaft in zwei Rechtsanwaltskammern ist somit nicht möglich.
Kanzleipflichtbefreiung
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten (z. B. vorübergehende Arbeitslosigkeit, Krankheit etc.) kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht befreien (§ 29 BRAO). Hierzu ist ein formloser Antrag an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu richten und zu begründen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Eine Verlängerung kann auf Antrag erfolgen.
Daneben besteht die Möglichkeit der Kanzleipflichtbefreiung gemäß § 29a BRAO, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei(en) ausschließlich in anderen Staaten einrichtet. Auch hier ist ein formloser Antrag an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu richten. Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen (§ 29a Abs. 3 BRAO).
Ist der Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht befreit, so ist der Rechtsanwaltskammer gemäß § 30 BRAO ein Zustellungsbevollmächtigter zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.
Wird eine Kanzleipflichtbefreiung erteilt wird diese - ebenso wie der bzw. die Zustellungsbevollmächtigte/r - im bundeseinheitlichen Rechtsanwaltsverzeichnis unter www.rechtsanwaltsregister.org veröffentlicht.
Für die Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung von der Kanzleipflicht wird vom Antragsteller eine Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben (§ 10 Beitrags-, Gebühren- und Umlageordnung der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern).
Anzeigepflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer
Gemäß § 24 BORA hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen:
- die Änderung des Namens,
- Begründung und Wechsel der Anschrift von Kanzlei, Zweigstelle und Wohnung,
- die jeweiligen Telekommunikationsmittel der Kanzlei und Zweigstelle nebst Nummern,
- die Eingehung oder Auflösung einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder sonstigen Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung,
- die Eingehung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mit Rechtsanwälten.