Schlichtung / Vermittlung
Vermittlung durch den Kammervorstand (§ 73 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 5 BRAO)
Bei Streitigkeiten unter Kammermitgliedern, aber auch bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern, besteht die Möglichkeit, beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer eine Vermittlung zu beantragen. Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf.
Der Vorstand ist auch befugt, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten. Dieser ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.
Schlichtung durch die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO)
Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und deren Mandanten steht auch die „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“ zur Verfügung. Sie ist eine eigenständige, unabhängige Einrichtung, die bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen bis zu einem Streitwert von 15.000 Euro angerufen werden kann. Ziel der Schlichtungsstelle ist es, Konflikte Anwalt ohne die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte zeit- und kostengünstig beizulegen.
Sie erreichen die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wie folgt:
Rauchstraße 26, 10787 Berlin
Telefon +49(0)30/2844417-0
Telefax +49(0)30/2844417-12
E-Mail schlichtungsstelle@s-d-r.org
http://www.s-d-r.org/
Hinweispflichten für Rechtsanwälte nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Seit dem 01.02.2017 müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage oder in ihren AGB über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle – hier: Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin – hinweisen. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz finden Sie hier.
