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Sonstiges

Kammerbeitrag

Wie Sie uns Ihr SEPA-Lastschriftmandat  erteilen.

 

Anzeige einer Vertreterbestellung

Hier finden Sie das Formular für die Anzeige einer Vertreterbestellung gemäß § 53 Abs. 2, 6 BRAO.

 

Verschwiegenheitspflichtserklärung

Die Verschwiegenheit bildet die Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Als maßgebliches Wesensmerkmal anwaltlicher Tätigkeit ist auf die Einhaltung dieser Pflicht ebenso sorgfältig zu achten wie auf das damit korrespondierende Zeugnisverweigerungsrecht. Demgemäß bestimmt § 2 Abs. 1 BORA, dass der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet ist. Konsequenterweise muss der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichten und anhalten (§ 2 Abs. 4 BORA).

Ein Muster einer solcher Erklärung finden Sie hier: Verschwiegenheitsverpflichtung.

 

Informationen für Rechtsanwälte zur Handhabung der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) regelt Informationspflichten von Dienstleistungserbringern und enthält somit auch Pflichten, die von Rechtsanwälten zu beachten sind. Ziel ist die Schaffung von mehr Transparenz für und Schutz der Dienstleistungsempfänger. Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die stets bereitgehalten, und solchen, die nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen.

Weitere Informationen enthält das Merkblatt der Bundesrechtsanwaltskammer.

 

Informationspflichten zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) u. U. auch für Rechtsanwälte

Seit dem 09.01.2016 gibt es aufgrund der sog. ODR-Verordnung (EU-Verordnung 524/2013) neue Informationspflichten für Betreiber von Internetseiten, die unter Umständen auch für Rechtsanwälte verbindlich sind. Mehr.

 

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Seit dem 19. Juli 2013 gilt das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Die PartGmbB bietet als neue Variante einer Partnerschaftsgesellschaft eine wettbewerbsfähige Alternative zur englischen LLP. Fragen und Antworten zu dieser neuen Gesellschaftsform (Stand: 09.10.2013) hat die Bundesrechtsanwaltskammer in einem MERKBLATT zusammengefasst. Weitere Informationen zu dieser Gesellschaftsform erhalten Sie auf Anfrage von Ihrer Kammer.