Berufsrechtliche Entscheidungen
Rechtsanwalt darf seine Dienste in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs anbieten
Der BGH hat am 02.07.2018 entschieden, dass es noch keine unzulässige Werbung gemäß § 43b BRAO darstellt, wenn ein potentieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen wird (AnwZ (Brfg) 24/17). „Sie brauchen Hilfe, weil Sie als Geschäftsführer der insolventen (...) GmbH fürchten, mit Ihrem Privatvermögen zu haften?“ Mit diesen Worten hatte ein Rechtsanwalt den Geschäftsführer einer GmbH adressiert und ihm sodann detailreich mögliche Haftungsrisiken im Insolvenzverfahren dargestellt und seine anwaltliche Beratung und Vertretung angeboten. Die zuständige Rechtsanwaltskammer sanktionierte den Rechtsanwalt daraufhin mit einem belehrenden Hinweis, in dem sie sein Vorgehen als gemäß § 43b BRAO unzulässige Werbung um einen Auftrag im Einzelfall ansah.
Nach Auffassung des BGH kommt ein Werbeverbot zum Schutz potentieller Mandanten nur dann in Betracht, wenn eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung zu besorgen ist. Allein der Umstand, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen werde, genüge nicht; im Gegenteil könne es gerade ein Abwägungsgrund für die Zulässigkeit solcher Werbung sein, dass der Angesprochene Nutzen von an seinem Bedarf ausgerichteter Werbung haben könne. Das Schreiben sei hier zudem konzeptionell so ausgestaltet, dass es eine Vielzahl von potenziellen Mandanten anspreche, die als Geschäftsführer einer juristischen Person aktuell einen Insolvenzantrag gestellt hätten.
Anspruch auf Herausgabe von Handakten
Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, seinem Mandanten auf Verlangen die gesamte Handakte hauszugeben. Soweit der Anwalt die Herausgabe mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten verweigert, hat er dies unter Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darzulegen. (BGH, Urteil vom 17.05.2018 - IX ZR 243/17).
Anwaltliche Pflichtverletzung: Fälschung von Arbeits- und Examenszeugnissen
Das Fälschen eines Arbeitszeugnisses und zweier Examenszeugnisse stellt eine anwaltliche Pflichtverletzung gem. §§ 43, 113 Abs. 1, 115b BRAO i.V.m § 267 Abs. 1 StGB dar und wird mit der Maßnahme eienes Verweises sowie einer Geldbuße i. H. v. 500,00 € geahndet. Hinweis: Wegen des Fälschens der beiden Examenszeugnisses sowie des Arbeitszeugnisses war der Rechtsanwalt bereits zu einer Geldstrafe i. H. v. 90 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt worden (AnwG Köln, Urt. v. 12.12.2017 - 2 AnwG 49/97).
Bundesgerichtshof zur Werbung als „Spezialist für Erbrecht“
Wer den Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ führt und sich zusätzlich als „Spezialist für Erbrecht“ bezeichnet, bringt damit zum Ausdruck, dass seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen diejenigen eines „Nur-Fachanwalts“ nicht nur unerheblich überschreiten. Die erforderlichen besonders vertieften Kenntnisse und Erfahrungen müssen sich dabei auf alle Teilgebiete des Erbrechts beziehen; ansonsten ist ihre Benennung unzulässig i.S.v. § 7 I, II BORA.
Das hat der BGH im Fall eines Fachanwalts für Erbrecht und für Steuerrecht entschieden und ihm damit die Benennung als „Spezialist für Erbrecht“ untersagt. Zulässigerweise darf der Rechtsanwalt sich jedoch als „Spezialist für Erbschaftsteuer“ bezeichnen.
Unter welchen Voraussetzungen sich ein Rechtsanwalt als "Spezialist" für ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnen darf, wurde in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt; der BGH hat sich nunmehr konkretisierend zur Anwendung von § 7 I, II BORA geäußert (BGH, Urt. v. 5.12.2016 - AnwZ (Brfg) 31/14).
Unverzügliche Antwortpflicht bei Anfragen des Mandanten
Eine Erbauseinandersetzungssache gab dem BGH (Urt. v. 18.07.2016 - AnwZ (Brfg) 22/15) Anlass, sich mit der Pflicht des Rechtsanwalts nach § 11 Abs. 2 BORA auseinanderzusetzen, Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten. Der betroffene Rechtsanwalt hatte u. a. eine Bitte seiner Mandantin um Erläuterung seiner Vorgehensweise nicht beantwortet.
Der BGH entschied, dass unmissverständliche Handlungsanweisungen des Mandanten, die den Wunsch nach Prüfung oder Erklärung eines bestimmten Sachverhalts durch den Rechtsanwalt zu erkennen geben, Anfragen i.S.v. § 11 Abs. 2 BRAO sind. Diese habe er unverzüglich (§ 11 II BORA i.V.m. § 121 I 1 BGB) zu beantworten, unabhängig davon, ob er sie für unwichtig halte. Bei der Prüfung, ob die Reaktion des Rechtsanwalts im konkreten Fall unverzüglich war, hat der BGH u. a. die fehlende Eilbedürftigkeit der Sache sowie einen unvorhergesehenen Krankenhausaufenthalt des Rechtsanwalts berücksichtigt. Der BGH führt zudem aus, dass von dem Rechtsanwalt, der eine Mandatsbeendigung erhalten habe, nicht erwartet werden könne, eine Anfrage weiterhin zu bearbeiten, wenn der Mandant bereits einen anderen Rechtsanwalt beauftragt hat.
AGH Hamm: Wettbewerbs- und berufsrechtliche Grenzen anwaltlicher Werbung
Mit Beschluss vom 03.06.2016 – 2 AGH 1/16 – hat der Anwaltsgerichtshof Hamm entschieden, dass die Grenzen anwaltlicher Werbung gemäß § 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA überschritten sind, wenn die Werbung darauf abzielt, durch ihre reißerische oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, so dass der Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist.
Im konkreten Fall hatte ein Rechtsanwalt vier Werbeanzeigen veröffentlicht, die jeweils ein großes Foto mit einem als Blickfang gestalteten Text enthielten. Zwar sei es zulässig, in der anwaltlichen Werbung auch Ironie und Sprachwitz als Stilmittel zu gebrauchen; der Zweck der werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern, sei aber zu beachten. Werbung, die durch reißerische Ausgestaltung und Informationslosigkeit geprägt sei, sei geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen und damit unzulässig.
BGH: Anwaltsvertrag bei Verstoß gegen das Verbot widerstreitender Interessen nichtig
Mit Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 241/14 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, nichtig ist. Diese Frage war bisher in der Rechtsprechung und in der Literatur umstritten. In der Begründung beruft sich der BGH unter anderem auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift als Verbotsnorm und die bisherige Rechtsprechung des BGH zu dem Tätigkeitsverbot in § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO. Im konkreten Fall hat der BGH jedoch einen Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verneint. Ein Verbot widerstreitender Interessen liegt nicht schon deshalb vor, weil der Anwalt aufgrund seines eigenen Gebühreninteresses für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte.
AGH Hamm: Nochmalige Geltendmachung bereits rechtskräftig abgewiesener Forderungen verstößt gegen anwaltliches Berufsrecht
Mit Urteil vom 14.08.2015 - 2 AGH 20/14 - hat sich der Anwaltsgerichtshof Hamm mit der Frage befasst, ob die nochmalige gerichtliche Geltendmachung bereits rechtskräftig abgewiesener Forderungen gegen anwaltliches Berufsrecht verstößt.
Der betroffene Rechtsanwalt war wegen versuchten Prozessbetruges rechtskräftig verurteilt worden. Er hatte in zwei Fällen (durch das Amtsgericht Idstein) rechtskräftig abgewiesene Ansprüche nochmals geltend gemacht. Die für den Mandanten erhobenen Forderungen verfolgte er nach Widerspruch des Beklagten gegen den von ihm erwirkten Mahnbescheid vor dem Amtsgericht Freising mit demselben Tatsachenvortrag wie im ersten Prozess vor dem Amtsgericht Idstein. Die Klageabweisung im Erstprozess erwähnte der Betroffene in seinen Klagebegründungen nicht.
Der Anwaltsgerichtshof Hamm sieht in der Vorgehensweise des betroffenen Rechtsanwalts eine Verletzung der allgemeinen Berufspflicht nach § 43 BRAO sowie der sich ebenfalls aus § 43 BRAO ergebenden Wahrheitspflicht. Die prozessuale Verpflichtung zum wahrheitsgemäßen und vollständigen Vortrag sei auch Berufspflicht. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege sei der Rechtsanwalt der Wahrheit verpflichtet. Jeder bewusst wahrheitswidrige Vortrag vor Gericht oder einer Behörde sowie solche Angaben gegenüber Mandanten und gegnerischem Anwalt seien mit § 1 BRAO unvereinbar und damit pflichtwidrig. Das Unterdrücken von Tatsachen sei da, wo eine Rechtspflicht zum Vortrag bestehe, dem gleichwertig.
Das Urteil des Anwaltsgerichtshof Hamm finden Sie hier.
Geschäftspapier muss Kanzleisitz klar benennen - BGH zu § 10 Abs. 1 BORA
Mit Beschluss vom 24.09.2015 (AnwZ (Brfg) 31/15) hat der BGH die Entscheidung des AGH Rheinland-Pfalz vom 20.03.2015 - 1 AGH 9/14 (1/3) - (s. u.) bestätigt und die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Gegenstand der Klage war das Geschäftspapier der beiden betroffenen Kollegen, welches in der Randspalte eine Vielzahl von Namen der Berufsträger und darunter eine Vielzahl von Kanzleianschriften beinhaltete , ohne dass eine Zuordnung der jeweiligen Kanzleianschrift zu dem Namen des jeweiligen Kollegen erfolgt ist.
Der BGH hat in aller Deutlichkeit festgehalten, dass angesichts der klaren Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA eine höchstrichterliche Entscheidung nicht erforderlich ist.
Weiter stellt der BGH klar, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm nicht bestehen. § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA beruhe auf der Ermächtigungsgrundlage des § 59 b Abs. 2 Nr. 1 BRAO und diene dem Informationsinteresse der Rechtssuchenden und damit einem wichtigen Belang des Gemeinwohls, welches die – geringfügige - Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts (Art. 12 GG) rechtfertige.
Verbot der Umgehung des Gegenanwalts (§ 12 BORA) gilt auch für anwaltlichen Insolvenzverwalter
Mit Urteil vom 6.7.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14 – hat der BGH festgestellt, dass das Verbot, ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln, auch für einen Rechtsanwalt gilt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Überdies hat der BGH klargestellt, dass die Tätigkeit als Insolvenzverwalter zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehört. Es sei deshalb unter Beachtung der Grundsätze der Berufsausübungsfreiheit und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob das konkrete Handeln eines zum Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalts an der Berufsordnung der Rechtsanwälte zu messen ist. Bei der Durchsetzung von Forderungen der Masse gegen einen anwaltlich vertretenen Gegner sei das der Fall. Demgemäß sei es einem zum Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalt verwehrt, sich direkt an einen anwaltlich vertretenen Gegner zu wenden, um für die verwaltete Masse eine Forderung durchzusetzen.
Tragen einer bestickten Anwaltsrobe verstößt gegen § 20 BORA
Nach Ansicht des AGH Nordrhein-Westfalen besteht der Sinn des Robetragens durch Anwälte darin, dass diese im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herausgehoben werden. Allen Beteiligten werde dadurch deutlich, dass Rechtsanwälten eine eigene Organstellung zukommt, die besondere Rechte und Pflichten im Verfahren und in der Verhandlung begründen. Dies gelte auch dann, wenn keine berufsrechtliche Pflicht zum Tragen der Robe bestehe. Da das Tragen der schwarzen Robe aus Gründen der Rationalität, Sachlichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit bei der Rechtsanwendung erfolge, komme es auch nicht auf den Grundsatz der sachlichen Werbung (§ 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA) an. Jede Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe, vorliegend mit dem Namen des Rechtsanwalts und dessen Webadresse, sei nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen - eben auch die sachliche.
AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.5.2015 - 1 AGH 16/15
AGH Rheinland-Pfalz: Zuordnung zwischen Namen und Kanzleianschrift auf Kanzleibriefbogen erforderlich
Im Urteil vom 20.03.2015 - 1 AGH 9/14 (1/3) - hat sich der Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit der Frage befasst, ob § 10 Abs. 1 S. 3 BORA es erfordert, dass bei der Benennung mehrerer Rechtsanwälte sowie mehrerer Kanzleistandorte auf dem Kanzleibriefbogen eine konkrete Zuordnung zwischen Namen und Anschrift möglich sein muss.
Hintergrund des Verfahrens war die Klage zweier Rechtsanwälte gegen einen von der zuständigen Rechtsanwaltskammer erteilten belehrenden Hinweis. Gegenstand des belehrenden Hinweises war deren Kanzleibriefbogen. Auf dem beanstandeten Briefbogen waren sechs Kanzleistandorte aufgeführt. Darunter wurden zehn Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen namentlich genannt. Eine Verknüpfung zwischen den Namen und den Anschriften erfolgte auf dem Briefbogen nicht, so dass eine Zuordnung eines Rechtsanwalts zu seinem Kanzleisitz nicht möglich war.
Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz genügt dieser Briefbogen nicht den Vorgaben des § 10 Abs. 1 S. 3 BORA. Nach dem Gesetzeswortlaut sei bei der Unterhaltung von mehreren Kanzleien oder mehreren Zweigstellen für jeden auf dem Briefbogen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben. Dies könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass zwischen Namen und Anschrift eine konkrete Zuordnung möglich sein muss. Es sei daher nicht ausreichend, wenn Namen und Anschriften wahllos untereinander stehen, ohne dass eine Zuordnung möglich sei. Eine solche Zuordnung diene dem Interesse des Rechtssuchenden, da dieser aus dem Briefbogen erkennen müsse, welchen Rechtsanwalt er an welchem Standort antreffen könne. Dadurch werde auch die Gefahr einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung des Rechtssuchenden vermieden.
AG Limburg: Verurteilung eines Anwalts wegen Beleidigung einer Amtsanwältin
Das AG Limburg verurteilte einen 63jährigen Rechtsanwalt am 25.03.2015 wegen Beleidigung einer Amtsanwältin. In einem Schriftsatz hatte er die Betroffene, eine Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft, als "Schmalspurjuristin" bezeichnet, die nicht fähig sei, auf der Klaviatur des Rechts auch nur "Hänschen klein" zu klimpern. Der Angeklagte verweigerte eine Entschuldigung. Ob und inwieweit die Mandatsbearbeitung Anlass zu einer derartigen Äußerung gegeben hat, ist nicht bekannt. • Artikel Legal Tribune Online vom 25.03.2015.
AG Köln: Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch versus anwaltliche Schweigepflicht
Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gem. § 43a II BRAO steht einem gegen den Rechtsanwalt gerichteten Auskunftsanspruch des Prozessgegners seines Mandanten nach § 34 BDSG grundsätzlich entgegen. (Urteil des AG Köln vom 04.02.2015, 134 C 174/14 Kl).
LG Saarbrücken: Widerstreitende Interessen bei Vertretung mehrerer möglicher Schädiger
Das Landgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 16.01.2015 – 13 S 124/14 entschieden, dass ein Rechtsanwalt entgegen § 43a Abs. 4 BRAO widerstreitende Interessen vertritt, wenn er mehrere Geschädigte eines Verkehrsunfalls vertritt, von denen einer dem anderen zugleich auch als Schädiger neben dem in Anspruch genommenen Schädiger gesamtschuldnerisch haften kann.
Es bestehe bei einem Verkehrsunfall auf der Geschädigtenseite jedenfalls dann ein Interessengegensatz, wenn mehrere Geschädigte vertreten werden, von denen einer dem anderen neben dem in Anspruch genommenen Dritten gesamtschuldnerisch haften könne. Auch wenn der Mandant von einem weiteren Schädiger erfolgreich Schadenersatz verlangen könne, bestehe der Interessengegensatz auch deshalb, weil der mithaftende Geschädigte einem Regressanspruch ausgesetzt sei. • LG Saarbrücken, Beschluss vom 16.01.2015 - 13 S 124/14.
BVerfG: Strenge Regeln für Schockwerbung eines Rechtsanwalts
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 05.03.2015 - 1 BvR 3362/14 eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen mit der sich ein Rechtsanwalt gegen anwaltsgerichtliche Entscheidungen und Bescheide der Rechtsanwaltskammer über die berufsrechtliche Beurteilung einer geplanten Werbemaßnahme gewandt hatte. Der Rechtsanwalt wollte Werbetassen in Umlauf bringen, die eine durchgestrichene Abbildung einer Frau zeigen, die mit einem Knüppel auf das entblößte Gesäß eines Kindes schlägt. Neben der Abbildung sollten der Text "Körperliche Züchtigung ist verboten § 1631 Abs. 2 BGB", der Name und die Kontaktdaten des Rechtsanwalts sowie die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ zu sehen sein. Das BVerfG kam zu dem Ergebnis, dass hier weder eine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) noch der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) oder der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) ersichtlich sei. • BVerfG, Beschluss vom 05.03.2015 – 1 BvR 3362/14.
Keine Mandantenwerbung mit Pin-Up-Kalendern
Wer in seiner Kanzlei Werbegeschenke mit bildlichen Darstellungen im Programm hat, sollte sich die Motive noch einmal näher anschauen. Das ist jedenfalls die Lehre aus dem jüngst ergangenen Beschluss des Anwaltsgerichts Köln, über das die Legal Tribune Online kürzlich berichtete. Danach stellen Fotos mit halbnackten Frauen - auch wenn sich die Richter, wie aus der Entscheidungsbegründung hervorgeht, "der Schönheit der Bildmotive" nicht verschließen wollten - eine berufsrechtlich unzulässige Werbemaßnahme dar (Beschluss vom 15.12.2014 - 10 EV 490/14).
BGH: Anwalt darf mit der Bezeichnung "Spezialist für …" werben
Bisher durften Anwälte, die keinen Fachanwaltstitel erworben hatten, auch keine ähnlich klingende Bezeichnung verwenden, da der Unterschied für den juristischen Laien schwer zu erkennen ist. Der Bundesgerichtshof hat nun jedoch mit Beschluss vom 24.07.2014 - I ZR 53/13 in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren entschieden, dass sich ein Anwalt als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnen darf. Dies gelte auch dann, wenn dafür eine Fachanwaltschaft bestehe. Voraussetzung sei, dass der Anwalt zumindest über die Expertise eines Fachanwalts verfüge. Sinn und Zweck der Bestimmung des § 7 Abs. 2 BORA sei es, generell irreführende Angaben und insbesondere irreführende Annäherungen an den Begriff des Fachanwalts zu verhindern. Es sei jedoch ein pauschales Verbot der Verwendung "Spezialist für …" zum Schutz des rechtsuchenden Publikums und im Interesse der Anwaltschaft nicht erforderlich und es verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der werbende Anwalt müsse im Streitfall darlegen und beweisen, ob seine Selbsteinschätzung zutreffe. Zur Klärung dieser Frage erfolgte eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Weiterführende Links: • BGH, Beschl. vom 24.07.2014 - I ZR 53/13, • LTO-Artikel vom 29.01.2015
BAG: Sittenwidrigkeit einer Vergütungsabrede mit angestelltem Rechtsanwalt - Mindestlöhne
GG Art. 72 I, 74 I; NRW Verf. Art. 24 II 1; BGB §§ 134, 138 I u. II, 421, 612 II, 705; ZPO §§ 239, 246 I Hs. 1, 287 I 1 u. 2, 287 II, 403; BORA § 26
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel der üblicherweise gezahlten Vergütung erreicht. Ein Anlass, von dieser Richtgröße im Sinne einer Heraufsetzung der Zwei-Drittel-Grenze abzuweichen, besteht weder wegen der Besonderheiten in der Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte noch der in § 26 BORA enthaltenen Vorgabe, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigen. (BAG, Urteil vom 17.12.2014, 5 AZR 663/13).
Bundesgerichtshof bejaht Berufspflicht zur Herausgabe von Handakten
Mit Urteil vom 03.11.2014, AnwZ (Brfg) 72/13, hat der BGH entschieden, dass es eine Berufspflicht zur Herausgabe von Handakten gibt. Hierbei hat sich der BGH auf die Generalklausel des § 43 BRAO i.V.m. §§ 675, 667 BGB und inzidenter auch auf § 50 BRAO gestützt. Mehr ...
Neue Darlegungs- und Informationspflichten für Anwälte
Am 1.11.2014 ist § 43d BRAO in Kraft getreten. Diese neue Vorschrift sieht für Anwälte Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen vor. Mehr ...
LG Hamburg: Präsenzerfordernis bei Werbung mit Ortsnamen
Die Werbung von Rechtsanwälten mit Ortsnamen setzt zumindest eine physische Präsenz des Rechtsanwalts in dem genannten Ort voraus. Mehr ...
Verstoß eines Syndikus gegen das Gerichtsvertretungsverbot
Ein Anwalt unterfällt auch dann der Vorschrift des § 46 BRAO, wenn er für ein Unternehmen als "Berater" tätig ist und hierbei im Unternehmen eigene Büroräume hat sowie nach außen als Syndikus auftritt. (AnwG Köln, Urteil vom 17.02.2014 - 10 EV 76/13 = BeckRS 2014, 17306).
DAV fordert obligatorische Ausbildung im anwaltlichen Berufsrecht
Ein Vorschlag des DAV sieht vor, dass einem angehenden Anwalt seine Zulassungsurkunde zukünftig erst dann ausgehändigt werden darf, wenn er nachgewiesen hat, dass er an einer Lehrveranstaltung zum anwaltlichen Berufsrecht von mindestens zehn Stunden Dauer teilgenommen hat.
Grenzen anwaltlicher Werbung
Massenhaft verteilte Werbe-Flyer zwecks Anbahnung von neuen Anwaltsmandaten verstoßen auch dann gegen das Sachlichkeitsgebot gem. § 43b BRAO, wenn neben der überwiegend reklamehaften Anpreisung von Dienstleistungen zusätzlich der wirkliche Zweck dieser Werbung (Beschaffung von Fällen nach § 5 FAO) verschleiert wird. Sachliche und transparente Unterrichtung soll den Rechtssuchenden als Entscheidungsgrundlage dienen, ob er eine bestimmte anwaltliche Dienstleistung in Anspruch nimmt (AGH NRW, Urteil v. 9.5.2014 - 1 AGH 3/14).
Rücksendung des Empfangsbekenntnisses bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Ein Rechtsanwalt ist aufgrund des § 14 BORA verpflichtet, ein Empfangsbekenntnis, dass ihm von einem Rechtsanwalt im Wege der Zustellung von Anwalt zu Anwalt zulässigerweise per Fax übermittelt worden ist (§§ 174 Abs. 2 S. 1, 195 Abs. 1 S. 5 ZPO), unverzüglich zurückzusenden. Es ist für eine ordnungsgemäße Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses im Sinne des § 14 BORA nicht ausreichend, wenn der das Fax empfangene Rechtsanwalt nur den Eingang des Faxes bestätigt, nicht aber das Empfangsbekenntnis zurücksendet. Gibt ein Rechtsanwalt bei der Diskussion über die Frage, ob eine Zustellung per Fax möglich ist, die entsprechenden Vorschriften an, so ist der andere Rechtsanwalt verpflichtet, die Vorschriften nachzulesen und die Rechtsauffassung zu überprüfen. Unterlässt er dies, so verstößt er schuldhaft gegen § 14 BORA (AnwG Köln, Beschl. v. 21.01.2014 - 10 EV 32/13).
BVerfG: Mehrheitserfordernisse bei Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbHs verfassungswidrig
Mit Beschluss vom 14.01.2014 (Az.: 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12) musste sich das BVerfG mit den Mehrheitserfordernissen bei Rechtsanwaltsgesellschaften auseinandersetzen. Eine Gesellschaft aus Rechtsanwälten und Patentanwälten begehrte die Zulassung nach § 59c BRAO. Allerdings sollten Patentanwälte die Mehrheit an den Geschäftsanteilen halten. Auch auf der Geschäftsführungsebene sollten Patentanwälte mehrheitlich vertreten sein. Beides verstößt gegen die Erfordernisse nach den §§ 59e Abs. 2 und 59f Abs. 1 BRAO. Mehr ...
LG Bonn: Rechtsanwalt ist verpflichtet, Spam-Filter zu kontrollieren
Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 10.01.2014 (15 O 189/13) die Auffassung vertreten, dass ein Rechtsanwalt seine Pflichten aus dem Mandatsvertrag verletzt, wenn er seinen Spam-Filter nicht täglich kontrolliert. Komme es durch die verzögerte Weiterleitung eines befristeten Vergleichsangebots zu einem Scheitern des Vergleichs, so müsse der Rechtsanwalt seiner Partei den dadurch entstandenen Schaden ausgleichen. Der zu ersetzende Schaden könne sich aus der durch die gescheiterten Vergleichsverhandlungen vorgeschlagenen höheren Summe und den zusätzlichen Verfahrenskosten zusammensetzen.
Die Entscheidung finden Sie in der Entscheidungsdatenbank Nordrhein-Westfalen: LG Bonn, Urteil vom 10.01.2014 - 15 O 189/13.
Anwaltsgericht Berlin zur angemessenen Vergütung gem. § 26 Abs. 2 Berufsordnung (BORA)
Das Anwaltsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 15.07.2014 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die von der RAK Berlin wegen des Verstoßes gegen § 26 Abs. 2 BORA verhängte Rüge als unbegründet verworfen. Der Rechtsanwalt hatte mit seinem Rechtsanwaltsfachangestellten eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 145,00 € für 14,5 Wochenstunden vereinbart und sich u.a. darauf berufen, dass das Jobcenter absprachegemäß eine darüber hinaus gehende Ausgleichszahlung geleistet habe. Das Anwaltsgericht hielt fest, dass § 26 Abs. 2 BORA den Arbeitgeber-Rechtsanwalt, "und zwar nur ihn", verpflichte, seinem Mitarbeiter ein angemessenes Entgelt zu zahlen, was hier ganz sicher nicht der Fall sei. Auf weitere Zahlungen von anderer Stelle, etwa dem Jobcenter, komme es dabei nicht an. Die Entscheidung findet sich unter www.rak-berlin.de rechts unter Service unter Rechtsprechung AnwG/AGH/BGH.
BGH: Unwirksamkeit von Rechtshandlungen nach Widerruf der Rechtsanwaltszulassung
Mit Urteil vom 26.06.2014 (V ZB 187/13) hat der BGH entschieden, dass Prozesshandlungen nach bestandskräftigem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unwirksam sind. Es ergebe sich auch nichts anderes aus den in § 14 Abs. 4 S.1 i.V.m. § 155 Abs. 5 Satz 1, § 156 Abs. 2 BRAO enthaltenen Regelungen. Hiernach wird die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts durch den sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf nicht berührt. Es ergebe sich jedoch zweifelsfrei aus dem Gesetz, dass diese Normen keine Anwendung auf den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung finden. Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH, Urteil vom 26.06.2014 - V ZB 187/13.
Anwaltsgericht Köln zu unsachlichen, gegen § 43a Abs. 3 BRAO verstoßenden Äußerungen
Verwendet ein Anwalt in einem Schriftsatz, mit dem er für seinen Mandanten Maklerhonorar geltend macht, die Formulierung „…ob es dreiste kriminelle Energie oder bloß Einfältigkeit war“, stellt dies eine unsachliche Äußerung im Sinne des § 43a Abs. 3 BRAO dar (AnwG Köln, Beschluss vom 17.02.2014, 10 EV 245/13).
Anwaltspflichten bei ausschließlich elektronischer Aktenführung
ZPO §§ 85 II, 233; BRAO § 50 V
Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten entsprechen. Sie muss insbesondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese verlässlich Auskunft geben können und darf keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendent. (BGH, Beschluss vom 9.7.2014 - XII ZB 709/13).
BGH: Kurzbezeichnung bei Kooperation von Rechtsanwälten irreführend
Der BGH hat mit Urteil vom 6. November 2013 (I ZR 147/12) entschieden, dass der Verkehr auch dann, wenn Rechtsanwälte inzwischen zahlreiche Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung nutzen könnten, die berechtigte Erwartung habe, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in haftungsrechtlicher Einheit verbunden haben.
Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH: BGH Urteil vom 06.11.2013 - I ZR 147/12
LG Essen: Werbung mit kostenloser Erstberatung
Die Werbung eines Rechtsanwalts mit einer "kostenlosen Erstberatung" und einer "kostenlosen Ersteinschätzung" (hier: in Filesharing-Verfahren) stellt keinen Verstoß gegen berufsrechtliche Mindestpreisvorschriften dar, weil es keine bestimmte gesetzliche Gebühr für eine außergerichtliche Beratung (mehr) gibt, so dass in diesem Bereich eine Gebührenvereinbarung nicht gegen § 49b I 1 BRAO verstoßen kann. Mehr ...
Zweitberuf als Headhunter
Ein Anwalt darf im Zweitberuf die Tätigkeit eines Personalberaters wahrnehmen. Dies gilt selbst dann, wenn er mit der Akquise befasst ist. (BGH, Urteil vom 25.11.2013 - AnwZ -Brfg- 10/12 = BeckRS 2013, 22856)
Briefbogengestaltung - Änderungsbedarf aufgrund des geänderten § 10 Abs. 1 BORA
Gemäß § 10 Abs. 1 BORA hat der Rechtsanwalt auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben. Kanzleianschrift ist die im Rechtsanwaltsverzeichnis als solche eingetragene Anschrift (§§ 31 Abs. 3 Satz 1 1. HS, 27 Abs. 1 BRAO). Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, so ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben.
Die Formulierung erfolgte mit Blick auf das Urteil des BGH vom 16.05.2012 (I ZR 74/11). Nunmehr ist klargestellt, dass jeder Rechtsanwalt seine Hauptkanzleianschrift auf jedem Briefbogen - also auch auf dem der Zweigstelle - aufführen muss. Die Satzungsversammlung wollte sichergestellt sehen, dass der Rechtssuchende über die aufgeführte Anschrift ermitteln kann, welche Kammer die Berufsaufsicht über den jeweiligen Rechtsanwalt ausübt. Eine Verpflichtung, auf dem Briefbogen die Anschrift der Zweigstelle anzugeben, besteht nach wie vor nicht.
BGH: Zulässiges anwaltliches Informationsschreiben an Nichtmandanten
Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43 b BRAO), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditisten einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf aufgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann (Fortführung von BGH, NJW 2001, 2087; NJW 2001, 2886) (Urt.v. 13.11.2013 - I ZR 15/12).
Pflicht bei gemeinsamer Beratung von Eheleuten
Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, hat der Anwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen (BGH, Urt. v. 19.09.2013 - IX ZR 322/12).
Schockwerbung - Belehrung wegen beabsichtigter Werbemßnahmen
Belehrt eine Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt über die aus ihrer Sicht gegebene Unzulässigkeit einer beabsichtigten Werbemaßnahme, ist diese Belehrung nicht geeignet, den Rechtsanwalt in seinen Rechten einzuschränken bzw. zu verletzen. Erst wenn ein Rechtsanwalt entgegen der Belehrung einer Rechtsanwaltskammer die von ihm beabsichtigten Werbemaßnahmen tatsächlich durchführt und die Rechtsanwaltskammer diese Maßnahmen sodann missbilligt bzw. diesen zur Unterlassung auf fordert, liegt darin ein anfechtbarer Verwaltungsakt. (AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.9.2013 - 2 AGH 313, BGH, Urteil v. 27.10.2014 - AnwZ Brfg 67/13.
Vereinbare Tätigkeit als Jobcoach
Ist ein zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Berufsträger Angestellter eines Landkreises und hat dort die Funktion eines Jobcoaches in einer Jobakademie, handelt es sich hierbei nicht um hoheitliche Tätigkeit (AGH Hessen, Urt. v. 3.6.2013 - 2 AGH 21/12).