Berufsausübungsgesellschaften
Interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen
Rechtsanwälten ist eine berufliche Zusammenarbeit mit anderen Rechtsanwälten sowie mit jedem Angehörigen eines freien Berufes i. S. v. § 1 Abs. 2 PartGG, beispielsweise Apothekern, Ärzten, Psychologen, Journalisten usw. erlaubt.
Als Rechtsformen stehen Berufsausübungsgesellschaften grundsätzlich diejenigen zur Verfügung, die als Gesellschaftszweck nicht die Ausübung eines Gewerbebetriebs fordern (OHG, KG etc.), vgl. § 59b Abs. 2 BRAO. Alleiniges Ausschlusskriterium ist eine Verbindung mit einer Person, die bewirken würde, dass die berufliche Stellung des Rechtsanwaltes Schaden nimmt, insbesondere seine berufliche Unabhängigkeit gefährden könnte.
Abgrenzungsfragen, Zulassungspflicht und Rechtsformen
Die gemeinschaftliche anwaltliche Berufsausübung erfolgt entweder in einer Berufsorganisations- oder in einer Berufsausübungsgesellschaft.
Im ersten Fall (Berufsorganisationsgesellschaft) sind die Mandatsträger immer die einzelnen Anwälte, so z. B. in einer Bürogemeinschaft gemäß § 59q BRAO.
Im zweiten Fall (Berufsausübungsgesellschaft) wird das Mandat der Gesellschaft selbst erteilt, wie es bspw. bei der PartG, PartG mbB und der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH der Fall ist.
Nur in diesem zweiten Fall ist eine Zulassung der Gesellschaft als Berufsausübungsgesellschaft nach § 59f BRAO erforderlich, WENN eine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt.
Daher ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung (wie insbesondere die PartG mbB und die GmbH) zulassungspflichtig, um die Rechtsdienstleistungsbefugnis gemäß § 59k BRAO zu erlangen.
Eine Ausnahme gilt für Mandatsgesellschaften gemäß § 59f Abs. 1 Nr. 2 BRAO, die nicht zulassungs-, dafür aber anzeigepflichtig sind. Mandatsgesellschaften sind Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften bzw. einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften und einem oder mehreren Rechtsanwälten für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden.
BGB-Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sind nicht zulassungspflichtig, aber zulassungsfähig. Beide können ohne Zulassung der Kammer tätig werden. Die Partnerschaftsgesellschaft ist beim Registergericht entsprechend anzumelden. Die Kammer wird vom Registergericht lediglich um eine Stellungnahme zur Namensführung gebeten.
Die Behandlung von ausländischen Gesellschaften sollte im Einzelfall mit der Kammer besprochen werden. Tendenziell kann davon ausgegangen werden, dass alle europäische Kapitalgesellschaften gleichgestellt sind und damit zugelassen werden können, wenn sie in ihrem Heimatstaat zugelassen sind.
Berufsausübungsgesellschaft ist Träger von Rechten und Pflichten
Eine (zugelassene) Berufsausübungsgesellschaft ist Träger von Berufspflichten und kann selbst als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Ihr obliegen dieselben Rechte und Pflichten wie einem Rechtsanwalt, weshalb gegen sie auch Aufsichts- und Beschwerdeverfahren geführt und berufsrechtliche oder anwaltsgerichtliche Maßnahmen verhängt werden können. Die Gesellschaft handelt durch ihre Gesellschafter und Vertreter in deren Person die für die Erbringung der Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen müssen.
Die Pflichten der Berufsausübungsgesellschaft und wie sie eingehalten werden erläutert Jan Schaeffer in seinem gleichnamigen Aufsatz, der in den BRAK-Mitteilungen 3/2022, S. 12-13, erschienen ist und zu dem Sie hier gelangen.
Welche konkreten Maßnahmen Berufsausübungsgesellschaften zur Einhaltung des Berufsrechts zu ergreifen haben, bestimmt § 31 BORA.
Berufsausübungsgesellschaften sind berechtigt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, weshalb sie Adressaten der Versicherungspflicht (§ 59n BRAO) sind und eigenen Versicherungsschutz benötigen.
FAQ Versicherungspflicht für BAGs
Kanzleipostfach
Gemäß § 31b BRAO wird für jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft verpflichtend ein beA eingerichtet. Die entsprechende Safe-ID wird mit der Zulassung der Gesellschaft generiert. Auch die Gesellschaft muss dann eine Erstregistrierung für ihr beA (Kanzleipostfach) durchführen.
Nicht zulassungspflichtige Personengesellschaften können sich fakultativ zulassen lassen (§ 59f Abs. 1 BRAO) und auf diesem Wege auch ein Kanzleipostfach erhalten.
Hier geht’s zu Infos der BNotK zu Bestellmöglichkeiten von beA-Produkten für Berufsausübungsgesellschaften
Weitere Informationen:
Antragstellung
Das Zulassungsverfahren wird ebenso wie bei natürlichen Personen mit einem Zulassungsantrag eingeleitet. Die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern ist bemüht, das Zulassungsverfahren zeitnah durchzuführen.
Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft beträgt die Zulassungsgebühr (unabhängig von der Rechtsform) EUR 1.000,00. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für die Berufsausübungsgesellschaft fällt neben dem Mitgliedsbeitrag für die natürliche Person (EUR 460,00) an.
Die Zulassungsgebühr ist mit Antragstellung fällig. Bitte legen Sie zu dem Antrag einen Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft (vgl. § 59j BRAO). Den Versicherungsgesellschaften ist die Form der Bestätigung in der Regel bekannt.
Bitte stellen Sie den Antrag vor der notariellen Beurkundung der Satzung und übersenden Sie lediglich einen Satzungsentwurf. Dies ermöglicht es, einzelne Korrekturen noch unkompliziert vornehmen zu können. Sobald der Satzungsentwurf von der Kammer freigegeben wird, kann der Notartermin vereinbart werden. Das Notariat fordert die Geschäftsstelle in der Regel im weiteren Verlauf auf, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung abzugeben.
Sobald diese Bescheinigung vorliegt, wird die Gesellschaft durch den Notar zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Wenn der Kammer eine Bestätigung über die Eintragung vorliegt, erfolgt die Zulassung. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Gesellschaft postulationsfähig.
Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 59d BRAO:
- Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und in der Berufsordnung nach § 59a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.
- Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Von der Verschwiegenheitspflicht sind solche Umstände ausgenommen, die nicht im Zusammenhang mit einer Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten bekannt geworden sind. Im Übrigen gilt § 43a Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
- Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach § 43a Absatz 4 Satz 2 bis 6 gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.
- Rechtsanwälte dürfen nur mit Personen, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 genannten Berufs sind, ihren Beruf ausüben, wenn diese die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen.
- Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.
Downloads
Antragsunterlagen
- Zulassungsantrag
- Erläuterungen zum Zulassungsantrag
- Anlage A (Fragebogen zum Zulassungsantrag)
- Anlage B (Zweigstellen)
- Anlage C (Gesellschafter - natürliche Personen)
- Anlage D1 (BAGn als Gesellschafter)
- Anlage D2 (Haltegesellschaften als Gesellschafter)
- Anlage E (Mitglieder des GF-Organs oder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter)
- Anlage F (Mitglieder in Aufsichtsorganen)
- Anlage G (Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte)
- Anlage H (Fragebogen nichtanwaltliche Organe)
- Anlage I (Fragebogen anwaltliche Organe, aber Nicht-Mitglied RAK Mecklenburg-Vorpommern)
