Honorar / Prozesskostenhilfe / Beratungshilfe

 

Der Rechtsanwalt ist unabhängiger Interessenvertreter und Berater des Rechtssuchenden. Sein Tätigwerden ist eine kostenpflichtige Dienstleistung.

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

 

Vergütungsvereinbarungen

Vergütungsvereinbarungen haben seit dem Inkrafttreten des RVG erheblich an Bedeutung gewonnen. Sie sind unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich zulässig. Es sollte darauf geachtet werden, dass in jedem Einzelfall überlegt wird, welche Art von Vergütungsvereinbarung für den konkreten Fall am besten geeignet ist und welche Gebühr im konkreten Fall angemessen ist.

 

Gesetzliche Gebühren

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände.

Im zivil-, verwaltungs-, und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert.

Das anwaltliche Gebührenrecht ist durch die gesetzlich vorgesehenen weiten Gebührenrahmen sehr flexibel. Feste Gebühren sind nur dort vorgesehen, wo sie aus Gründen der Kostenerstattung oder wegen der gesonderten Regelung für Prozesskostenhilfe oder Pflichtverteidigung notwendig sind.

 

Gebührenarten

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor: Fest- und Rahmengebühren. Die Rahmengebühren sind entweder gegenstandswertabhängig, sogenannte Satzrahmengebühren, oder es werden ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben, sogenannte Betragsrahmengebühren.

 

Angemessenheit der Gebühr

Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden.

Soweit die Höhe der Gebühr streitig ist, hat das Gericht im Rechtsstreit über die Angemessenheit der Gebühr ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

 

Abrechnung der außergerichtlichen Beratung

Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind keine gesetzlichen Gebühren mehr vorgesehen. Stattdessen legte der Gesetzgeber fest, dass für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Anwalt Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Ist der Mandant Verbraucher, erhält der Anwalt für diese Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr in Höhe von jeweils höchstens 250 Euro sowie für das Erstberatungsgespräch eine Gebühr in Höhe von höchstens 190 Euro.

 

Form der Vergütungsvereinbarung

Vergütungsvereinbarungen bedürfen der Textform. Sie müssen als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen, mit Ausnahme der Auftragserteilung, deutlich abgesetzt sein und dürfen nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie haben einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Entspricht die Vergütungsvereinbarung nicht den Formvorschriften, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern.

 

Inhalt von Vergütungsvereinbarungen

Beim Inhalt ist zu beachten, dass eine höhere als die gesetzliche Vergütung grundsätzlich immer vereinbart werden kann. Grenzen sind hier Sittenwidrigkeit oder Unangemessenheit der Vergütungsvereinbarungen. Die gesetzliche Vergütung darf jedoch in gerichtlichen Verfahren nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung ist nur für außergerichtliche Angelegenheiten und unter bestimmten Voraussetzungen für das gerichtliche Mahnverfahren sowie für einen Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens zulässig.

Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Dies ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.

 

Angemessenheit der vereinbarten Vergütung

Die Frage über die angemessene Höhe einer vereinbarten Vergütung beschäftigt die Gerichte seit langem. Grundsätzlich wird eine unangemessene Höhe von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn zwischen der vereinbarten Vergütung und der Tätigkeit des Anwalts ein nicht zu überbrückender Zwiespalt besteht, so dass es schlechthin unerträglich ist, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten. Problematisch ist, dass generell nicht festzulegen ist, wann diese Voraussetzungen vorliegen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Sollte ein Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist, bedeutet dies jedoch keineswegs, dass der Anwalt überhaupt keine Vergütung erhält. Das Gesetz sieht vor, dass eine unangemessen hohe Vergütung im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden kann.

Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

 

Beratungshilfe

Allgemeine Hinweise zur Beratungshilfe sowie das entsprechende Formular finden Sie hier.

 

Prozesskostenhilfe

Allgemeine Hinweise zur Prozesskostenhilfe sowie das entsprechende Formular finden Sie hier.

 

Keine Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung von Prozesskostenhilfe

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe besteht grundsätzlich nicht, (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2013 - Az.: 10 Ta 1848/13).