Und nun? Schutzschriftenregister übergangsweise ohne beA

Und nun? Schutzschriftenregister übergangsweise ohne beA

Bei der Einreichung von Schutzschriften bei dem Schutzschriftenregister muss momentan auf das beA verzichtet werden. Lösung: Die Einreichung ist auch über weitere EGVP-Clients sowie über ein Online-Formular möglich. Hierfür ist jedoch eine Signaturkarte zur Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich. Eine ausführliche Erläuterung der Einreichungsmöglichkeiten finden Sie im Handbuch des Schutzschriftenregisters.
§ 2 Abs. 5 SRV enthält weitere Regelungen zu sicheren Übermittlungswegen, bei deren Verwendung auf eine qualifzierte elektronische Signatur verzichtet werden kann.
 

 

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