3G-Voraussetzung beim Zutritt zu den Justizvollzugsanstalten M-V - Mitteilung des Justizministeriums M-V

3G-Voraussetzung beim Zutritt zu den Justizvollzugsanstalten M-V - Mitteilung des Justizministeriums M-V

Aufgrund der steigenden Corona-Fallzahlen im Land ist es zum Schutz aller Bediensteten, Gefangenen und Untergebrachten in den Justizvollzugsanstalten erforderlich, die 3G-Regelung auch für Externe streng zu kontrollieren. Ab sofort wird daher auch allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten der Zutritt zu den Justizvollzugsanstalten Bützow, Neustrelitz, Stralsund und Waldeck nur gewährt, wenn sie einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) vorweisen können. Sofern die dem Testnachweis zugrunde liegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR, PoC-PCR) erfolgt ist, darf diese abweichend von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 maximal 48 Stunden zurückliegen.

 

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