Ersatzeinreichung bei technischer Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung

Ersatzeinreichung bei technischer Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung

Seit dem 01.01.2022 ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für professionelle Einreicher, somit u. a. für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, verpflichtend. Zu der Frage, wie man sich im Falle einer technischen Störung, die eine elektronische Einreichung unmöglich macht, zu verhalten hat, hat die Bundesrechtsanwaltskammer eine Handreichung erstellt, die bereits im Heft 6/2021 des BRAKMagazins erschienen ist.

 

zurück zur Übersicht