BSG: Syndikusanwälte werden zukünftig nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit

BSG: Syndikusanwälte werden zukünftig nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit

Das Bundessozialgericht hat am 03.04.2014 in drei Verfahren entschieden, dass Syndikusanwälte nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass nach gefestigter verfassungsrechtlicher und berufsrechtlicher Rechtsprechung zum Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der BRAO derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehe (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig werde. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses (sog. Doppel- oder Zweiberufe-Theorie). Auf die von der Rechtspraxis entwickelte "Vier-Kriterien-Theorie" komme es daher nicht an.

Die Syndikusanwälte, die für ihre aktuelle Tätigkeit über einen Befreiungsbescheid verfügen, seien in ihrer Position allerdings rechtlich geschützt, solange die Tätigkeit sich nicht verändere.

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