Anwaltsroben müssen werbefrei bleiben

Anwaltsroben müssen werbefrei bleiben

Eine vor Gericht getragene Robe hat als Berufskleidung des Rechtsanwalts frei von werblichen Aufdrucken zu sein. Damit hat der BGH den zwischen der Rechtsanwaltskammer Köln und einem Rechtsanwalt aus Brühl geführten Rechtsstreit entschieden. Dieser hatte auf der Rückseite seiner Robe seinen Namen sowie die Internetadresse seiner Kanzlei aufsticken lassen. Die RAK Köln hatte ihm dies mit einem belehrenden Hinweis untersagt. Nach ihrer Ansicht handele es sich bei der so bestickten Robe um ein werbliches Auftreten nach außen, das dazu diene, in Gerichtssälen bewusst Zuhörer und Verfahrensbeteiligte auf sich aufmerksam zu machen, um hierdurch für neue Mandate zu werben; das verstoße gegen § 43b BRAO, §§ 6 I, 20 BORA. So sah es auch der AGH Nordrhein-Westfalen (BRAK-Mitt 2015, 252). Der BGH hat sich dem angeschlossen und in seiner Entscheidung betont, dass anwaltliche Roben frei von Werbung zu sein haben, weil sonst ihr Zweck konterkariert würde. Die Bestickung mit Name sowie Internetadresse der Kanzlei sei als Werbung anzusehen (BGH, Urt. v. 7.11.2016 - AnwZ (Brfg) 47/15).

 

zurück zur Übersicht