Änderungen u.a. in §§ 317 und 169 ZPO seit dem 01.07.2014 in Kraft

Änderungen u.a. in §§ 317 und 169 ZPO seit dem 01.07.2014 in Kraft

Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 wurden u. a. auch §§ 169, 317 ZPO geändert. Die Änderungen gelten seit dem 01.07.2014.
Im neuen § 317 Absatz 1 Satz 1 ZPO wird klargestellt, dass Urteile den Parteien vorbehaltlich eines Antrages auf Erteilung einer Ausfertigung nach Absatz 2 Satz 1 in Abschrift zugestellt werden. Die Abschrift wird gemäß § 169 ZPO von der Geschäftsstelle beglaubigt.

Hintergrund dieser Änderung ist es, dass eine generelle Übersendung von Ausfertigungen des Urteils an die Parteien nicht mehr erforderlich ist. Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (BGH NJW 2010, 2519). Dies lässt sich auch der Vorschrift des § 47 BeurkG entnehmen.

Ein Antrag an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Erteilung einer Ausfertigung muss von einer Partei - wie bereits im geltenden Recht - insbesondere dann gestellt werden, wenn sie die Ausfertigung als sogenannte vollstreckbare Ausfertigung zum Zweck der Zwangsvollstreckung benötigt (§ 724 ZPO). Eine Ausfertigung und nicht allein eine Abschrift ist zudem erforderlich, wenn mit ihr die Einstellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder eine Fortsetzung nur gegen Sicherheitsleistung erreicht werden soll, die aus einem anderen Titel vorgenommen wird (§ 775 Nummer 1 und 2 ZPO).

Da längst nicht aus jedem Zivilurteil die Zwangsvollstreckung betrieben wird, ist es nach Meinung des Gesetzgebers sachgerecht, dass eine Urteilsausfertigung im Zivilprozess nur noch auf Antrag erteilt wird. Die Parteien können selbst entscheiden, ob sie eine Ausfertigung wünschen oder ob für ihre Zwecke eine beglaubigte Abschrift ausreichend ist. Die Übersendung von beglaubigten Abschriften statt der Erteilung von Ausfertigungen führt zu einer spürbaren Erleichterung für die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und zu einer beschleunigten Mitteilung einer verkündeten Entscheidung an die Parteien, da dies auf elektronischem Wege erfolgen kann.

§ 317 Absatz 5 ZPO konnte aufgehoben werden, da sein Regelungsgehalt vollständig in § 169 Absatz 3 und 4 ZPO n.F. aufgeht. Ab 01.07.2014 kann nach § 169 Absatz 3 ZPO eine in Papierform zuzustellende Abschrift auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird. Nach § 169 Absatz 4 ZPO kann ein Schriftstück in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Abschrift ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Nach § 169 Absatz 5 ZPO kann ein nach § 130b ZPO errichtetes gerichtliches elektronisches Dokument in Urschrift zugestellt werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht.

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