Kurzarbeitergeld

Update zum Kurzarbeitergeld:

Hier finden Sie die Presseerklärung "Kurzarbeitergeld online abrechnen" der Agentur für Arbeit Neubrandenburg vom 03.04.2020, die Arbeitshilfe Antrag Kurzarbeitergeld (KUG) für Arbeitgeber sowie ein Muster eines Arbeitszeitnachweises.

 

Hinweise zur Umsetzung von Kurzarbeitergeld

Die Ausbreitung des Coronavirus stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, hat der Bundestag im Eilverfahren einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen.

Unter Verzicht auf Rechtsverbindlichkeit ist aus den Quellen der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales diesbezüglich folgendes zu entnehmen:

Beschluss des Koalitionsausschusses vom 8. März 2020
Der Koalitionsausschuss hat am 8. März 2020 erleichterte Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinbart. Mit den erleichterten Voraussetzungen soll die Gewähr dafür geschaffen werden, dass durch die Corona-Krise möglichst kein Unternehmen in Deutschland in die Insolvenz gerät und ein Arbeitsplatzverlust vermieden wird. Deshalb sollen in das SGB III befristet bis zum Jahre 2021 geltende Verordnungsermächtigungen eingeführt werden.

Das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Weitergehende Informationen erhalten Sie ebenfalls ständig aktualisiert unter dem folgenden Link der Bundesagentur für Arbeit:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Hier finden Sie entsprechende Merkblätter (Merkblatt Arbeitgeber, Merkblatt Arbeitnehmer), das Formular der Bundesagentur für Arbeit zur Anzeige des Arbeitsausfalls sowie ein Infoblatt für Unternehmen.

Das Formular über die Anzeige des Arbeitsausfalls senden Sie bitte per Mail an das untenstehende Teampostfach Ihres zuständigen Arbeitsamtsbezirks:

rostock.031-OS@arbeitsagentur.de für die Bereiche Rostock und Schwerin

rostock.032-OS@arbeitsagentur.de für die Bereiche Stralsund, Greifswald und Neubrandenburg.

Bitte fügen Sie dann auch noch folgende Unterlagen bei:

  • Gewerbeanmeldung soweit vorhanden
  • Handelsregisterauszug soweit vorhanden
  • Gesellschaftervertrag soweit vorhanden
  • Einverständnis zur Kurzarbeit der betroffenen Mitarbeiter soweit schon vorhanden

Wichtig: Der Arbeitsausfall darf nicht dadurch entstanden sein, dass die MA der Firma selbst am Corona Virus erkrankt sind. Dieser Arbeitsausfall wäre nicht förderbar. Hier gelten die gleichen Regelungen wie auch bei anderen Erkrankungen.

Wichtig der Hinweis: Die Anzeige auf Kurzarbeit muss in dem Monat eingehen, in dem erstmals die Kurzarbeit eintritt, damit dieser Monat noch beachtet werden kann (Beispiel: Arbeitsausfall im März – Einreichen der Anzeige bis 31.03.2020 24 Uhr. Kommt die Anzeige erst im April, kann Kurzarbeit erst ab April gefördert werden, so die weiteren Voraussetzungen vorliegen.)