Zweigstelle

 

Gemäß § 27 Abs. 2 BRAO ist das Einrichten einer oder mehrerer Zweigstellen zulässig und muss der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und unaufgefordert angezeigt werden. Befindet sich die Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, ist auch diese unverzüglich darüber zu informieren, § 27 Abs. 2 Satz 2 BRAO.

Die Anzeige einer Zweigstelle gegenüber der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern erfolgt formlos unter Angabe von Anschrift und Kommunikationsdaten.