Vertreter

 

Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, und/oder wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will, § 53 Abs. 1 BRAO.

Ein Vertreter kann auch von Vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden (§ 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO).

Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn der vertretende Rechtsanwalt derselben Rechtsanwaltskammer angehört, § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Eine Vertreterbestellung ist der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, § 53 Abs. 6 BRAO.

Ein Vertreter aus einem anderen Kammerbezirk kann nur auf Antrag des Rechtsanwaltes von der Rechtsanwaltskammer (des Antragstellers, also des Vertretenen) bestellt werden, § 53 Abs. 2 Satz 3 BRAO.

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