Rechtsprechung

 

Fortbildungspflicht des Fachanwalts

  1. Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts des Inhalts, dass die Bescheinigung eines Seminaranbieters über die Teilnahme an einem (Fortbildungs-) Seminar als Fortbildungsnachweis i. S. d. § 15 FAO für das Fachgebiet anerkannt wird, für das der Rechtsanwalt den Fachanwaltstitel führt. 
  2. Fachanwälte können ihre jährliche, sich aus § 15 FAO ergebende Fortbildungspflicht auch durch die Teilnahme an einem Seminar erfüllen, das nicht speziell ihr Fachgebiet betrifft. Erforderlich ist jedoch, dass in dem Seminar Fachwissen behandelt wird, das gerade auch für den Tätigkeitsbereich des Fachanwalts, der die Fortbildung besucht, von Bedeutung ist.

BGH, Urteil vom 18.07.2016 - AnwZ (BrfG) 46/13, ZAP EN-Nr. 680/2016 - hier Leitsätze von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOlG a. D. Münster/Augsburg

 

BGH zur Fachanwalts-Fortbildung durch Publikation auf eigener Homepage

Ein nur auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag ist keine wissenschaftliche Publikation, mit der ein Fachanwalt seine Fortbildungspflicht erfüllen kann.

Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass ein auf der eigenen Homepage veröffentlichter Beitrag zwar unter die allgemeine Fortbildungspflicht des § 43a VI BRAO falle, jedoch nicht unter § 15 FAO. Das Einstellen von Beiträgen auf der eigenen Homepage sei keine wissenschaftliche Publikation und falle nicht unter § 15 FAO. Denn der Artikel sei zwar für die Öffentlichkeit zugänglich, er sei jedoch nicht nachhaltig verfügbar und könne vom Autor unerkannt verändert werden, weswegen er nicht wissenschaftlich verwertbar sei. Die von einem Fachverlag oder einer Universität zu verantwortende Veröffentlichung weise dagegen typsicherweise zumindest dem äußeren Anschein nach das für eine wissenschaftliche Publikation erforderliche Niveau auf, weil sie überhaupt zur Veröffentlichung angenommen wurde. Indem sich der Verfasser der Fachöffentlichkeit stelle, sei auch ein gewisses inhaltliches Niveau gewährleistet. Dies fehle bei Veröffentlichungen auf der eigenen Homepage.

BGH, Urt. v. 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/15

 

Wiederaufleben der Fachanwaltsbezeichnung bei erneuter Anwaltszulassung

Ein einmal erworbener Fachanwaltstitel kann nach einer Wiederzulassung weiterhin geführt werden, wenn die nach § 15 FAO vorgesehene jährliche Fortbildungspflicht erfüllt wurde.
Auf die Verfassungsklage einer früheren Rechtsanwältin, die aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Rechte aus der Zulassung zur Anwaltschaft verzichtet hatte, stellten die Karlsruher Richter klar, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für das endgültige Erlöschen des Fachanwaltstitels fehle.
Es mag legitim sein, nach erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Fortführung einer bereits vor dem Widerruf erworbenen Fachanwaltsbezeichnung von einem neuerlichen Erwerb und damit insbesondere von zeitlichen Vorgaben für eine anwaltliche Tätigkeit (§ 3 FAO) sowie vom Nachweis dabei erlangter besonderer praktischer Erfahrungen (§ 5 FAO) abhängig zu machen, heißt es im Beschluss des Gerichtes. Gleichwohl habe der Gesetzgeber in dieser Hinsicht die anwaltliche Berufsfreiheit nicht beschränkt, denn weder den Vorschriften des Gesetzes, noch des Satzungsrechts, ließe sich eine dahingehende Regelung entnehmen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung sei zu respektieren (BVerfG, Beschl. v. 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12).

 

Ladung zum Fachgespräch

Eine gegen die Ladung zum Fachgespräch gerichtete Anfechtungsklage ist unzulässig, da es sich bei der Ladung zum Fachgespräch nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sondern nur um eine vorbereitende behördliche Verfahrenshandlung im Sinne der § 112c Abs. 1 BRAO, § 44a VwGO.
Zur Begründung führte der Niedersächsische AGH (Urteil. v. 17.03.2014 - 16/13 II 10/14) aus, dass die Ladung zu einem Fachgespräch für sich genommen noch keine einen Einzelfall regelnde und auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Entscheidung und damit nach § 35 VwVfG einen Verwaltungsakt darstelle. Das Verfahren und die Zuständigkeitsregeln - Ladung durch den Vorsitzenden des Fachausschusses, darauf folgende Empfehlung des Fachausschusses und anschließende Entscheidung des Vorstandes nach § 43 Abs. 2 BRAO - würden zeigen, dass es sich bei der Ladung zu dem Fachgespräch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FAO nur um eine vorbereitende Verfahrenshandlung und noch nicht um die Sachentscheidung selbst handele. Die eigentliche Sachentscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen werde - ggf. unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Fachgespräches - erst durch den Vorstand der Kammer getroffen.
 

Fallquorum für Fachanwalt im Arbeitsrecht verfassungsgemäß

Der BGH hat entschieden, dass ein Fallquorum von 50 gerichtlichen oder rechtsförmlichen Verfahren aus 100 Fällen als Voraussetzung für die Verleihung eines Fachanwaltstitels im Arbeitsrecht nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Es handele sich um keine unverhältnismäßige Anforderung, da es einer Bearbeitung von eineinhalb Fällen im Monat im Nachweiszeitraum entspreche. Zudem könne der Nachweis auch über rechtsförmliche Verfahren wie etwa Schlichtungsverfahren erbracht werden. Auch der Umstand, dass es für Anwälte in Sozietäten leichter sein könne, das Quorum zu erfüllen, rechtfertige keine andere Sichtweise.
Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH, Urteil vom 16.12.2013 - AnwZ (Brfg) 29/12

 

Fachanwalt für Arbeitsrecht - Urteil des BGH vom 16.12.2013 (AnwZ [Brfg] 29/12)

Nichtamtliche Leitsätze:

§ 5 Abs. 1 lit. c FAO, der die Bearbeitung von mindestens 50 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren verlangt, ist nicht deshalb unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig, weil in den zurückliegenden Jahren die Anzahl der arbeitsgerichtlichen Klageverfahren rückläufig und zugleich die Anzahl der Rechtsanwälte gestiegen ist.

Der Umstand, dass es für Rechtsanwälte, die in einer Sozietät tätig sind, möglicherweise leichter ist, praktische Erfahrungen in einem Fachgebiet nachzuweisen als für Einzelanwälte, rechtfertigt es nicht, für Einzelanwälte die Anforderungen an die Qualifikation eines Fachanwalts zu verringern. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durch § 5 Abs. 1 lit. c FAO liegt daher nicht vor.

Da die Fallzahlen in § 5 FAO vom Satzungsgeber absolut formuliert sind, besteht für den Fachausschuss grundsätzlich keine Veranlassung ein Fachgespräch durchzuführen, wenn ein Antragsteller die vorgesehenen Fallzahlen verfehlt.

 

Zur Anerkennungsfähigkeit einer Fortbildungsveranstaltung

Entscheidet eine Rechtsanwaltskammer außerhalb eines Widerrufsverfahrens gem. § 43c Abs. 4 BRAO über die Nichtanerkennung einer Fortbildungsveranstaltung, so hat ein Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Erlass des von ihm begehrten Verwaltungsaktes.

Begehrt der Rechtsanwalt die Anerkennung einer bestimmten Fortbildungsveranstaltung außerhalb eines Widerrufsverfahrens, so ist dieser Antrag jedoch als Feststellungsklage i. S. v. § 43 VwGO zulässig.

Eine Fortbildungsveranstaltung i. S. d. § 15 FAO darf nicht lediglich der Einführung dienen oder nur Grundlagen- und Basiswissen im jeweiligen Fachgebiet vermitteln. Vor diesem Hintergrund stellt eine von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht besuchte Veranstaltung zur Vernehmungslehre und Vernehmungstechnik keine Fortbildungsveranstaltung im Sinne dieser Vorschrift dar (Bayerischer AGH, Urt. v. 10.06.2013 - BayAGH I-28/12).

 

Fortbildungspflicht für Fachanwälte

Der Bundesgerichtshof hat am 08.04.2013 (AnwZ (Brfg) 16/12) entschieden, dass die Fortbildungspflicht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 FAO kalenderjährlich zu absolvieren ist. Der BGH führt aus (Rdn. 10): "Ist ein Jahr verstrichen, kann sich der Rechtsanwalt in diesem Jahr nicht mehr fortbilden." Somit gibt es keine Handhabe für eine etwaige Praxis, dass Fortbildungen erst zu Beginn des Folgejahres besucht und "verrechnet" werden. Seine ablehnende Haltung zur "Verrechnung" von Fortbildungen hatte der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil vom 26.11.2012 (AnwZ (Brfg) 56/11) deutlich gemacht.

Auch der Verstoß gegen die Nachweispflicht des § 15 Abs. 3 FAO der Rechtsanwaltskammer gegenüber bleibt nicht folgenlos: Weist der Fachanwalt seine Fortbildung erst im Klageverfahren nach, hat er die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits zu tragen. Das Fehlen regionaler Fortbildungsangebote entbindet nicht von der Pflicht, Fortbildungsveranstaltungen zu absolvieren.