OLG Rostock: Streitwertfestsetzung bei Festgebühr nur auf Antrag

OLG Rostock: Streitwertfestsetzung bei Festgebühr nur auf Antrag

Im Falle einer erfolglosen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist eine Kostenentscheidung (nach § 97 I ZPO) erforderlich. Es bedarf aber nicht der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren, weil lediglich Festgebühren (Nr 1812 KV - GKG) zu erheben sind, die nicht nach dem Wert abgerechnet werden. Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren notwendige Wert des Gegenstands (§ 33 I RVG) wird nur auf Antrag festgesetzt (Beschl. v. 2.8.2013 - 1 W 58/13). 

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