Die Entschuldung geht schneller

Die Entschuldung geht schneller

Am 01.07.2014 sind die weiteren Vorschriften aus dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (BGBl. I 2013, 2379) in Kraft getreten. Durch die Neuregelung soll eine Restschuldbefreiung in den nach dem 01.07.2014 beantragten Verfahren bereits nach drei Jahren (und nicht wie bislang nach sechs Jahren) ermöglicht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums mindestens 35 % der Gläubigerforderungen erfüllt und die Verfahrenskosten begleicht. Durch das Gesetz wird zudem das Insolvenzplanverfahren für Verbraucherinsolvenzen geöffnet. So soll ein weiterer Weg zur vorzeitigen Entschuldung eröffnet werden; unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. Schuldner sollen gemeinsam mit ihren Gläubigern die Voraussetzungen für die Entschuldung individuell erarbeiten können. Diese Möglichkeit soll auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren gelten, die vor dem 01.07.2014 beantragt wurden. Das Gesetz enthält ferner Regelungen zur Stärkung der Gläubigerrechte. Das Versagungsverfahren wurde dahingehend vereinfacht, dass Gläubiger künftig jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag stellen können. Das Anfechtungsrecht wird durch die Neuregelung im Verbraucherinsolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter übertragen.

Die neue amtliche Formularversion für Eigenanträge auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und eines damit verbundenen Restschuldbefreiungsverfahrens finden Sie hier. Bei Bedarf übersenden wir Ihnen diese für die interne berufliche Verwendung im Word-Format (nicht-amtliche Version, nicht für eine Veröffentlichung im Internet bestimmt).

zurück zur Übersicht