In der Pressemitteilung von Anfang Dezember 2013 teilte das Gericht mit, dass es ein anders lautendes Urteil des OLG Bamberg aufgehoben habe. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Recht auf freie Anwaltswahl im Zuge der Umsetzung der Richtlinie des Rates v. 22.6.1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (87/344/EWG) im VVG verankert wurde und § 127 VVG deshalb richtlinienkonform auszulegen ist.
Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes schließt die Freiheit der Anwaltswahl nicht jegliche Anreizsysteme des Versicherers in Bezug auf die vom Versicherungsnehmer zu treffende Entscheidung aus, welchen Anwalt er mandatiert. Die Grenze zur Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl werde erst überschritten, wenn die Vertragsgestaltung einen unzulässigen psychischen Druck zur Mandatierung des vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalts ausübe. Das war bei den hier im Streit stehenden Versicherungsbedingungen nicht der Fall.