Änderungen berufsrechtlicher Vorschriften zum 01.09.2014 bzw. 01.01.2015

Änderungen berufsrechtlicher Vorschriften zum 01.09.2014 bzw. 01.01.2015

Wie bereits berichtet, treten ab dem 01.09.2014 verschiedene Änderungen in Kraft treten, die die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung am 06./07.12.2013 beschlossen hatte:

In der Fachanwaltsordnung wird der Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht eingeführt. Darüber hinaus wird die Fortbildungsverpflichtung für Fachanwälte modifiziert. Nach dem neuen § 15 Abs. 1 FAO muss, wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. Die Erhöhung der Fortbildungsverpflichtung auf 15 Stunden pro Kalenderjahr tritt hingegen erst am 01.01.2015 in Kraft.

Eine weitere Neuregelung findet sich ab dem 01.09.2014 in § 23 BORA. Danach hat der Rechtsanwalt spätestens mit Beendigung des Mandats gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen und ein von ihm errechnetes Guthaben auszuzahlen.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 05.05.2014 wurden zwischenzeitlich vom BMJV geprüft. Das Ministerium hat keine Bedenken. Die Beschlüsse werden nun in Heft 5/2014 der BRAK-Mitteilungen veröffentlicht werden (Auslieferung Mitte Oktober 2014) und werden damit am 01.01.2015 in Kraft treten. Neben kleinen redaktionellen Änderungen in der FAO wird danach die bislang in der Praxis übliche "doppelte Treuhand" unter Ausgestaltung des Verbots der widerstreitenden Interessen nach § 3 BORA verboten sein.
 
Änderungen zum 01.09.2014

Änderungen zum 01.01.2015

zurück zur Übersicht